Seisenbacher (62) hat mit kommender Woche zwei Drittel seiner Strafe verbüßt. Damit ist der Zeitpunkt gekommen, an dem sich das zuständige Vollzugsgericht mit seiner bedingten Entlassung auseinandersetzen muss.

Das österreichische Strafrecht sieht vor, dass ein Häftling grundsätzlich spätestens nach zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorzeitig entlassen wird, es sei denn, so genannte besondere Gründe lassen befürchten, dass er wieder straffällig wird. Die bedingte Entlassung wird mit einer Probezeit von einem bis zu drei Jahren verknüpft, während dieser sich der Betroffene wohl zu verhalten und allfällige gerichtliche Weisungen zu befolgen hat. Verstößt er gegen Auflagen oder tritt er gar wieder strafrechtlich in Erscheinung, kann die bedingte Entlassung widerrufen werden. Dann geht es wieder zurück ins Gefängnis, um die Reststrafe abzusitzen.

Das Duplizieren

Im Fall Seisenbacher ist das Grazer Landesgericht für Strafsachen für die bedingte Entlassung zuständig. Grund: Peter Seisenbacher, den das Wiener Landesgericht für Strafsachen im Dezember 2019 in sämtlichen Anklagepunkten für schuldig befunden und zu fünf Jahren Haft verurteilt hatte – das Oberlandesgericht (OLG) Wien reduzierte die Strafe später um zwei Monate – verbüßt seine Strafe in der Justizanstalt Graz-Karlau. Das Prozedere hinsichtlich einer allfälligen bedingten Entlassung ist bereits im Laufen, wie die Sprecherin des Grazer Landesgerichts, Barbara Schwarz, auf APA-Anfrage mitteilte: “Der Akt befindet sich in Bearbeitung. Wir warten noch auf diverse Stellungnahmen. Es wurde auch ein psychologischer Sachverständiger für die Prognose-Begutachtung bestellt.”

Der Richter-Senat, der über die bedingte Entlassung entscheidet, muss in jedem Fall Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau, der Staatsanwaltschaft und von Seisenbacher selbst einholen. Es wird auch Einschau in den Personalakt des Häftlings sowie in die Akten des Strafverfahrens genommen. Da es sich bei Seisenbacher um einen rechtskräftig abgeurteilten Sexualstraftäter handelt, hat auch die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) ein Äußerungsrecht.

“Das Gutachten wird Ende Oktober erwartet”, sagte Gerichtssprecherin Schwarz. Mit der Entscheidung, ob Seisenbacher bedingt entlassen wird, sei “in zwei, drei Wochen” zu rechnen.