Das Landesgericht für Strafsachen Wien sieht den Tatbestand der Beleidigung erfüllt und hat in einem ersten Schritt dem “Falter” als Medieninhaber des Podcast die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Mediengesetz aufgetragen, was als Etappensieg gilt.

Über die von Claus Reitan beantragte einstweilige Verfügung wegen der Unterlassung der beleidigenden Äußerungen wurde in dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien noch nicht entschieden.

Klenk hat in der Wochenzeitung erst kürzlich auch eine Gegendarstellung zu jenem Bericht bringen müssen, dass Ex-FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache ein “Eigenurin-Amulett” tragen würde. Strache klagte und gewann das Verfahren.

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Kommentare

  • Monika sagt:

    Unglaublich, das als Sieg zu bezeichnen. Auch der Sieg der ÖVP ist fraglich, da sie in manchen Punkten ja auch verloren hat. Man schaut halt nur auf die Dinge die einem helfen. Man merkt die Zugehörigkeit des Exxpress zur türkisen ÖVP, da hier die Wahrheitspflicht nicht existent ist.

  • fewe sagt:

    Es ist aber ein Unterschied: Das Eigenurin-Amulet gibt/gab es nicht und das ist daher eine falsche Tatsachendarstellung. Das ist eine Lüge.

    Das akutelle Gegenständliche ist eine Beleidigung. Okay, ist es halt strafbar. Aber ich halte es für mich immer noch so, dass mich nicht jeder überhaupt beleidigen kann. In Wien nennt man das “nicht einmal ignorieren”. Es bedeutet nämlich auch eine gewisse Wertschätzung des Beleidigers, wenn man das überhaupt wichtig nimmt.

  • Perigoro sagt:

    Sie meinen, Rechts rülpst eleganter, schöner, direkter, ohne Doppelmoral? – Oh!

  • Harry sagt:

    Muss man den Klenk jetzt nicht auch SUSPENDIEREN, solange ein Verfahren gegen den Falter läuft? Er würde sich doch nicht erdreisten, mit zweierlei Maß zu messen ? -doch nicht der scheinheilige Klenk!? …

    1. Perigoro sagt:

      Zumindest so lange nicht, wie der Bubenkanzler noch amtswürdet…

      Oder?

      1. Perigord sagt:

        “Bubenkanzler”…. ach, wie niveauvoll!
        Ist Ihnen dieser Gag selber eingefallen, oder hatten Sie Hilfe?

      2. peterL sagt:

        welch seltsame Ähnlichkeit der Namen
        perigord und perigoro

  • Lobau sagt:

    Vielleicht sollte Herr Dr. Klenk zukünftig etwas vorsichtiger sein, wenn er nicht verifizierte Behauptungen aufstellt, sonst könnte das noch sehr teuer für ihn werden.

  • Sandwalk sagt:

    Welchen Doktor hat denn der Klenk? Eine Uni in der Slowakei oder auf Bora Bora? Wahrscheinlich Politologie oder ein anderes passendes Geschwätzfach.

  • endlich sagt:

    Meine Güte. Sowas von empfindlich sein. Sagen wir mal so. Die bleiben sich gegenseitig NIX schuldig. Und die Türkisen sind alle auch NET zimperlich. Plenarsitzungen anhören und sehen.

  • Der Aufgeklärte sagt:

    Die linke Proeletenkultur wird immer offensichtlicher. Vor allem auch die scheinheilige und heucherlische angebliche “Überlegenheit” in Sachen Moral und Tugend.

    1. Perigoro sagt:

      Hierher gehört meine Replik von oben an Den_Aufgeklärten (wow!) :

      Sie meinen, Rechts rülpst eleganter, schöner, direkter, ohne Doppelmoral? – Oh!

  • H.Rieser sagt:

    Ich frage mich, ob Klenk dasselbe über den Chefredakteur des Blogs des SPÖ-Parlamentsklubs sagen würde? So viel Unterschied betreffend der Qualität ist da nicht.

    1. Perigord sagt:

      Dass er so etwas über sich selber sagen würde, dazu reicht seine Selbstreflexion nicht.
      oh, wait… 😉

  • Perigord sagt:

    Verstehe ich das richtig: Herr Dr. Klenk wurde also (in erster instanz und vermutlich noch nicht rechtskräftig?) nach §115 StGB verurteilt?

    Wenn man eine Verurteilung nach StGB ausfasst, ist man dann vorbestraft?

    Das scheint mir deshalb wichtig zu wissen, weil ich mich frage, ob in diesem Fall – gemäß der von Herrn Dr. Klenk an anderen Personen angelegten Moralmaßstäben – ein Verbleib des Herrn Dr. Klenk als CR des sehr maßgeblich von öffentlichen Geldern mitfinanzierten Wiener Stadtmagazins noch möglich ist?

    Bei anderen Personen des öffentlichen Lebens fordert Herr Dr. Klenk ja bereits den Rückzug aus allen Funktionen nur auf Basis eines Beschuldigtenstatus in einem offenen Ermittlungsverfahren?

    1. Positron sagt:

      Ich werfe Ihnen ein Hölzlein: schauen Sie sich das Strafausmaß des §115 StGB an, schauen Sie sich die Definition von “Vorstrafe” (in Österreich) an (Achtung: Strafzumessung entscheidet), überlegen Sie zudem, ob Klenks Verurteilung rechtskräftig ist, und teilen Sie Ihre Rechercheergebnisse nachher mit der werten Leserschaft dieses Mediums – diese wird es Ihnen sicher danken (wenngleich, fürchte ich, enttäuscht sein).

    2. H.Rieser sagt:

      Liebe Redaktion! Hier fehlt ein Kommentar!

      1. Perigord sagt:

        @positron:

        Vielen Dank für das “Hölzchen”, aber ich bin kein Apportierhündchen.

        Sagen Sie doch einfach geradeheraus, was Sie zu sagen haben, und reden Sie nicht so sinnlos, möchte fast sagen, infantil um den heißen Brei herum.
        Es reicht schon, wenn sich Herr Klenk auf Twitter so aufführt. Man sollte es ihm nicht gleichtun.

        1. Perigoro sagt:

          Ich darf gerne aushelfen:

          Ergebnis – ist zu wenig für eine Vorstrafe, wenn bei Klenk nicht gerade das bei §115 StGB höchstmögliche Strafausmaß ausgesprochen wäre (unmöglich für eine Ersttat), zudem noch nicht rechtskräftig…

          Unsere rechtschaffenen Freunde hier sind ja schnell mit ihren Vorstößen, aber…

          1. Perigoro sagt:

            …und zeichnen sich durch eher geringe Rechtsbildung aus.

            Aber ihr “Rechtsgefühl” navigiert sie.

            Wir wissen wohin.

          2. fewe sagt:

            Die Möglichkeit als Journalist zu arbeiten, können Sie niemandem entziehen, auch keinem Massenmörder. In welcher Funktion er bei einer Zeitung arbeitet, ist allein Sache des Verlegers.

            So widerwärtig ich seine einseitige Berichterstattung finde, aber das ist nicht möglich und das ist auch gut so.

            Das Einzige was verboten ist, sind Verstöße gegen das Verbotsgesetz. Aber auch dann sind nur Berichte, die dagegen verstoßen strafbar, aber die Person darf nicht daran gehindert werden weiter als Journalist zu arbeiten.

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