Als Grund für die Umsetzung wird die niedrige Durchimpfungsrate in Österreich und die “damit verbundenen Herausforderungen für die Pandemiebekämpfung insbesondere der Überlastung des Gesundheitssystems” genannt. Das Sozialministerium verweist zudem auf Verfassungsjuristen, die bestätigt hätten, dass die Impfpflicht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit diene und mit den Grundrechten vereinbar sei. Der Gesetzesentwurf wird nun in Begutachtung geschickt – wo er bis 10. Jänner bleiben wird. Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) betonte, dass der Regierung bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs vor allem ein „politischer Zusammenschluss“ wichtig war. Fast Mit sehr viel Pathos argumentierte auch der grüne Gesundheitsminister: „Das Virus bekämpft man nicht auf politischer Ebene. Man bekämpft es am besten gemeinsam. Denn der gemeinsame Feind ist das Virus“, so Wolfgang Mückstein.

Das sind die Ausnahmen

Im Gesetz heißt es, dass die Impfpflicht “nicht mit physischem Zwang durchgesetzt” werde. Gültig sein wird die Pflicht voraussichtlich bis 2024. Kommen bis dahin neue Impfstoffe zum Einsatz, werden diese nachträglich berücksichtigt. Impfen lassen müssen sich “alle Personen ab dem 14. Lebensjahr, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.”

„Grundsätzlich ist man mit 14 Jahren ein mündiger Minderjähriger. Das lässt eine eigenständige Entscheidung zu“, begründete Mückstein die Altersgrenze.

Ausnahmen gibt es nur wenige: Schwangere Frauen (aber nur für die Dauer der Schwangerschaft), Personen die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag des positiven PCR-Tests und Kinder unter 14 Jahren. Andere Ausnahmen gibt es nicht.

Welches Attest braucht man künftig?

Ausnahmegründe müssen mittels ärztlichem Attest bestätigt werden, darin enthalten sein müssen Angaben der betroffenen Person, Angaben zum ausstellenden Arzt und Angaben zum Ausnahmegrund. Genesene Personen müssen ein Genesungszertifikat nachweisen. Um alle Personen zu erfassen, werden Melderegister, zentrales Impfregister und Epidemiologischen Meldesystems miteinander abgeglichen.

Das sind die Strafen

Spannend war im Vorfeld der Präsentation des Gesetzes, wie die türkis-grüne Koalition mit dem brisanten Thema Beugehaft umgehen wird: Politik-Insider meinten schon vorab, dass es heute ein öffentliches Versprechen geben wird, dass mögliche Haftbestimmungen “nur in Ausnahmefällen” umgesetzt werden sollen. Und so kam es dann auch. Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein versprach, die Impfpflicht werde “nicht mit physischem Zwang durchgesetzt”. Wie viel dieses Versprechen am Ende wert sein wird, bleibt fraglich. Nämlich dann, wenn das Mittel der Beugehaft für alle Verwaltungsdelikte gesetzlich verankert bleiben wird.

Wie der eXXpress exklusiv berichtet hat, wurde erst in der Vorwoche die Novelle des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Verfassungsausschuss des Parlaments mit den Stimmen der ÖVP, SPÖ, Grüne und NEOS durchgewunken: Darin ist klar die Beibehaltung der Beugehaft bei Verwaltunsgdelikten bekräftigt worden (wie etwa auch ein Widerstand gegen die Impfpflicht). Nur die FPÖ stimmte dagegen. Außerdem wurde festgelegt, dass bei Verwaltungsdelikten (also auch bei Verstößen gegen die Impfpflicht) die Haftkosten vom Beschuldigten selbst zu tragen sind.

Abgewickelt werden etwaige Strafen von den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Ermittlung der Sünder erfolgt aber auf Bundesebene. Strafen gibt es vierteljährlich, entweder kommt es zu einem ordentlichen Verfahren oder alternativ zu einem abgekürzten Verfahren. Im abgekürzten Fall werden bis zu 600 Euro sofort fällig, wird nicht eingezahlt oder Einspruch erhoben, kommt es zu einem ordentlichen Verfahren. Bei diesem steigt die Strafe bis zu 3600 Euro. Das so eingenommene Geld soll in die Krankenanstalten fließen.

Was halten Sie von der Impfpflicht?

Gesetzesnovelle mit Beugehaft-Bestimmung eben abgesegnet