Die österreichische Bundesregierung hat sich im Dezember auf eine Novellierung des Bundesgesetzes zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen geeinigt. Diese umfasst eine Fortführung des Energiekostenzuschusses 1 in den Monaten Oktober, November und Dezember 2022, also im vierten Quartal des Jahres 2022, sowie den Energiekostenzuschuss 2. Der dafür reservierte finanzielle Rahmen wird heute im Plenum des Nationalrats beschlossen.

7 Milliarden Euro fixiert

Nachdem der Geltungszeitraum des Energiekostenzuschusses 1 mit Ende September 2022 geendet hat, hat sich das Wirtschaftsministerium für eine Ausweitung der Energiehilfen für Unternehmen eingesetzt. “Der Energiekostenzuschuss 1 wurde bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Mit Anfang des Jahres 2023 wirkt der Energiekostenzuschuss 2, der 2023 als Abfederungsmaßnahme für gestiegene Energiekosten für alle Unternehmen vorgesehen ist. Eine weitere Unterstützungsmaßnahme, insbesondere für Kleinstunternehmen, ist mit dem Pauschalfördermodell geplant und derzeit in Finalisierung“, erklärt der Arbeits- und Wirtschaftsminister.

Für dieses Unterstützungspaket, bestehend aus Energiekostenzuschuss 1, Energiekostenzuschuss 2 und dem Pauschalfördermodell, wurden seitens der Bundesregierung 7 Milliarden Euro fixiert, die heute im Nationalrat beschlossen werden. „Angesichts der stark gestiegenen Energiepreise und der Unsicherheit, die damit für die Unternehmen verbunden ist, bin ich froh, dass wir das ursprünglich nur für den Energiekostenzuschuss 1 geplante Budget auf 7 Milliarden Euro erhöhen konnten. Damit verfügen wir auch in diesem Jahr über einen finanziellen Spielraum zur Abwicklung des Energiekostenzuschusses 2 und des Pauschalfördermodells. Mit diesem Schutzschirm geben wir damit auch den Unternehmen Planungssicherheit und stellen sicher, dass der Standort Österreich wettbewerbsfähig bleibt“, so Kocher weiter.

Die wichtigsten Eckpunkte

Mit dem Energiekostenzuschuss 1 wurden besonders betroffene energieintensive Unternehmen entlastet. Beim Energiekostenzuschuss 2 ist im Vergleich zum Vorgängermodell neu, dass in Stufe 1 und 2 die Energieintensität entfällt. Zudem wurde die Förderintensität für Energie-Mehrkosten in der untersten Stufe von 30 auf 60 Prozent verdoppelt. Die für den Energiekostenzuschuss 2 nötige Förderrichtlinie ist in Ausarbeitung und wird dann der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt.

Sowohl beim Energiekostenzuschuss 1 als auch beim Energiekostenzuschuss 2 erfolgt die Abwicklung der Voranmeldungen und Registrierungen über die aws, die Förderbank des Bundes. Die Auszahlung erfolgt auf Basis der bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Von der Antragstellung ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen. Für weitere Förderstufen gelten weitere Regeln.