Der Verfassungsgerichtshof weist die “Kinder-“Klimaklage” aus formalen Gründen zurück. Wie die Verfassungsrichter feststellten, wurden nicht alle Teile des Klimaschutzgesetzes angefochten. Allerdings würden sie untrennbar miteinander zusammenhängen. Das geht aus einer Aussendung am Freitag hervor. Das Klimaschutzgesetz wird von vielen Experten als “zahnlos” kritisiert.

Eine solche Aufhebung würde die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen, teilte der VfGH mit. Der Verfassungsgerichtshof dürfe einer Norm durch Aufhebung bloßer Teile auch keinen völlig veränderten Inhalt verleihen, hieß es in der Erläuterung. Eine Aufhebung des Klimaschutzgesetzes im angefochtenen, zu engen Umfang hätte unter anderem zur Folge, dass der Bund nicht nur für die Führung von Verhandlungen über Klimaschutzmaßnahmen, sondern für diese Maßnahmen insgesamt verantwortlich wäre. Der VfGH könne dem Gesetzgeber einen solchen Gesetzesinhalt nicht unterstellen.

Kinder übten Kritik am Klimaschutzgesetz

Die Kinder, die den Antrag eingebracht haben, wurden zwischen 2006 und 2015 geboren. Sie kritisierten die Tatsache, dass das Klimaschutzgesetz lediglich eine Pflicht enthalte, über Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen zu verhandeln. Eine Verpflichtung, Ergebnisse zu erzielen würde jedoch nicht bestehen. Der Gesetzgeber habe dadurch seine Pflicht verletzt, für den Schutz der verfassungsrechtlich verankerten Kinderrechte zu sorgen.

Es gebe keinen Schutz der Kinder vor schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch den Klimawandel, zudem werde beim Klimaschutz nicht auf eine im Zeitverlauf und über die Generationen hinweg gerechte Lastenverteilung Bedacht genommen, hatte es in dem Antrag geheißen. Die alte Regelung des Klimaschutzgesetzes lief am 31. Dezember 2020 aus, seither sind hierzulande keine gesetzlichen Treibhausgas-Reduktionszielwerte mehr vorgegeben. Festlegen wollte man darin, die Republik bis 2040 klimaneutral zu gestalten, mit für Bund und Länder verbindlichen Emissionshöchstwerten für jedes Jahr. Bis 2030 sollte der Nettoausstoß halbiert werden, zehn Jahre später wollte man bei netto Null anlangen.

Weitere "Klimaklagen" beim VfGH

Aus gänzlich anderen Gründen wollte ein Rechtsanwalt Paragraf 3 des Klimaschutzgesetzes vom VfGH aufgehoben haben. Er führte in seinem nun ebenfalls als unzulässig zurückgewiesenen Antrag aus, dass in den kommenden Jahren dramatische Maßnahmen zur Erreichung der vorgegebenen Klimaschutzziele ergriffen werden müssten, die seine Erwerbsfreiheit sowie sein Recht auf Eigentum und auf Achtung des Privatlebens einschränken würden.

Allerdings lagen dem Verfassungsgerichtshof noch weitere “Klimaklagen” vor. So hat eine Frau, die an Multipler Sklerose leidet sich gegen mehrere steuerliche Begünstigungen für die Luftfahrt eingesetzt.  Ebenfalls beraten wird noch eine Beschwerde von unter anderem einer steirischen Gemeinde und von Global 2000, wonach sich aus Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht nur eine Schutzpflicht des Staates zur Abwendung von Naturkatastrophen und -gefahren ableiten lasse, sondern auch ein Anspruch jedes Betroffenen auf Erlassung geeigneter Maßnahmen.