Der vierte Lockdown ist doch nicht ganz so streng wie die bisherigen. Gewisse Beratungsdienste, die bisher ebenfalls zusperren mussten, sind diesmal für geimpfte und genese Kunden erlaubt. Wer seine Kundschaft berät, darf also aufsperren. Das gilt etwa für Floristen, Fotostudios, das Bekleidungsgewerbe oder das Kunsthandwerk.

Mit 2G-Nachweis zu Tischler, Elektrotechniker, Blumengeschäft, Optiker, Zahntechniker

Mit einem 2G-Nachweis kann man sich etwa beim Tischler eine Maßanfertigung anbieten lassen oder beim Heizungstechniker über einen Kesseltausch beraten lassen. Gleiches gilt für den Elektrotechniker, der zum Beispiel über Photovoltaik-Anlagen berät. Aber auch Blumengeschäfte dürfen weiterhin für ihre Kunden da sein, um sie zu beraten.

Maßanfertigungen beim Tischler sind weiterhin möglich

Wer eine neue Brille braucht, der kann diese auch trotz Lockdowns in Auftrag geben. Die Augen- und Kontaktlinsenoptiker halten ihre Geschäfte ebenso offen wie Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Ein Kundenkontakt ist hier laut Wirtschaftskammer mit Maske möglich. Bei den Schuhmachern gilt zusätzlich zur Maske 2G.

Reparatur und Reinigung von Kleidern sind ebenfalls erlaubt

Auch Kleidungsstücke können im Lockdown gekauft werden, denn Schneider- und Kürschnerbetriebe sowie Stricker und Lederhosenerzeuger dürfen im Gegensatz zum Modehandel unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen aufsperren. Neben Reparaturen, Änderungen sind auch Neuanfertigungen von maßgefertigten Kleidungsstücken erlaubt. Auch die Textilreinigungen sind wegen des Hygiene-Gebots in der Pandemie vom Lockdown ausgenommen.

Elektrotechniker müssen nicht alles niederlegen.

Bäcker, Fleischer, Konditoren, aber auch der Getränkehandel dürfen offenbleiben, weil sie zur Grundversorgung zählen und deshalb so wie Supermärkte und Apotheken vom Lockdown ausgenommen sind. Auch Betriebe, die Reparaturen anbieten, sind vom Lockdown nicht betroffen. Das gilt neben Fahrradwerkstätten und Kfz-Mechanikern auch für Kunsthandwerker.

Betriebe, die wegen des Lockdowns geschlossen sein müssen, dürfen “Click and Collect”, also eine Abholung nach vorangegangener Bestellung anbieten. Die Gastronomie darf Take-away, also die Abholung von Speisen anbieten. Das war aber auch schon bei bisherigen Lockdowns nicht anders. (APA/Red)