Spendet ein Parlamentsklub einer politischen Partei (etwa in Form von Sachleistungen), ist das eine unzulässige Spende nach dem Parteiengesetz. Der SPÖ-Parlamentsklub hat im Zeitraum von April 2019 bis Juni 2019 kostenpflichtige Werbeanzeigen mit der Parteivorsitzenden Pamela Rendi-Wagner auf Facebook im Wert von insgesamt 3155 Euro geschaltet. Auf einigen Inseraten findet sich das Parteilogo der SPÖ. Der Rechnungshof ist der Ansicht, dass der weit überwiegende Teil der Inserate nicht über die Arbeit des Parlamentsklubs informiert, sondern Werbung für die Partei beziehungsweise die Parteivorsitzende darstellt. Der Rechnungshof sieht daher konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Spende des Parlamentsklubs an die Partei.

Haus samt Liegenschaft geerbt

Ein weiteres Problem sieht der Rechnungshof aufgrund einer Erbschaft, die die SPÖ erhalten hat. Eine Wienerin hat der Partei ein Haus samt Liegenschaft hinterlassen. Im Rechenschaftsbericht der Partei 2019 scheint diese auf, beziffert mit einem Betrag von 610.000 Euro. Im April 2021 wurde die Liegenschaft dann veräußert – um 580.000 Euro.
Der „Unabhängige Partei Transparenz Senat“ (UPTS) wird ersucht, zu klären, wann diese Spende als „angenommen“ gilt. Je nachdem, ergeben sich nämlich für die Partei Konsequenzen: Am 11. März 2019 wurde die sogenannte „Amtsbestätigung“ des Bezirksgerichts Favoriten rechtskräftig. Sieht man dies als das Datum der Spendenannahme, ist eine unverzügliche adäquate Meldung der Partei an den Rechnungshof unterblieben.

Gravierendere Folgen ergeben sich, wenn das Datum des Verkaufs der Liegenschaft im April 2021 als Zeitpunkt der Spendenannahme gesehen wird. Denn in der Zwischenzeit wurde die Spendenobergrenze pro Spender im Parteiengesetz eingeführt (seit 1. Jänner 2021: 7719,08 Euro). In diesem Fall wäre die Spende im Rechenschaftsbericht 2019 gar nicht anzuführen, allerdings hätte dann die SPÖ im April 2021 – mit dem Verkauf – die Spendenobergrenze überschritten und eine unzulässige Spende in der Höhe von 572.280,92 Euro angenommen.

Werbung in Gewerkschafts-Magazin

Im Nationalratswahlkampf 2019 veröffentlichte die „Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschaferInnen“ in der Gewerkschaft Bau-Holz in einer Sonderausgabe des Magazins „FSG Direkt“ vom September 2019 mehrere Artikel über die Kandidaten der SPÖ. Nach Ansicht des Rechnungshofes handelt es sich bei diesen Werbemaßnahmen um Sachleistungen, die in die Spendenliste des Rechenschaftsberichts der Partei aufgenommen hätten werden müssen. Als Kosten für diese Werbemaßnahmen sind 11.250 Euro anzunehmen. Die Spendenobergrenze von (zu diesem Zeitpunkt) 7500 Euro wird damit außerdem überschritten. 3750 Euro sind also nach Ansicht des Rechnungshofes eine unzulässige Spende. Im Magazin „FSG Direkt“ wurden im Zuge der Wahlen zum Europäischen Parlament Inserate mit der Aufforderung, die Sozialdemokratischen GewerkschaferInnen in Europa zu wählen, veröffentlicht. Die Kosten dieser Werbemaßnahmen hätten als Sachleistung in die Spendenliste des Rechenschaftsberichts der Partei aufgenommen werden müssen. Die Spendenobergrenze galt zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Die Gewerkschaft Bau-Holz veröffentlchte in einer Sonderausgabe des Magazins „FSG Direkt“ mehrere Artikel über Kandidaten der SPÖ.Screenshot: FSG Direkt

Weitere Meldungen

Zusammengefasst erstattet der Rechnungshof auch Meldungen an den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, weil es Anhaltspunkte dafür gibt, dass von verschiedenen (Stadt-) Gemeinden der Partei Räumlichkeiten unentgeltlich beziehungsweise zu einem nicht marktüblichen Preis zur Verfügung gestellt worden sind. Der Rechnungshof erachtet dies als unzulässige Spenden, wenn
auch solche mit geringem Wert. In einer Gemeinde gab es Hinweise darauf, dass mit Repräsentationsmitteln Kosten von Feiern der SPÖ und von SPÖ-nahen Organisationen übernommen worden sein könnten. Eine Meldung erfolgt auch, weil sich in der bekannten Frage der Attersee-Grundstücke (Pacht) der Sachverhalt nicht verändert hat und eine höchstgerichtliche Entscheidung dazu noch nicht bekannt ist.