Es ging um ein so genanntes “Personenkomitee zur Wiederwahl von Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ)”. Um dies sicherzustellen, schaltete der Unterstützerkreis Werbeanzeigen für den Politiker in Höhe der streitgegenständlichen 102.000 Euro. Der Rechnungshof monierte später, dass die Partei die finanzielle Zuwendung nicht als Spende deklariert hatte. Der Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) verhängte daraufhin die Strafe gegen die Sozialdemokraten in Höhe der Werbeeinnahmen.

Verdonnert wurde nicht die SPÖ in Kärnten, sondern die Bundespartei, die angab, das Personenkomitee für Peter Kaiser nicht einmal gekannt zu haben. Dagegen, aber auch gegen die grundsätzliche Entscheidung klagten die Genossen vor dem Bundesverwaltungsgericht – und gingen baden. Die Richter stellten fest, dass die Bundespartei die Spende in ihrem Rechenschaftsbericht hätte ausweisen müssen und sie es deshalb zurecht war, die bestraft wurde. Das Verfahren durch Rechnungshof und UPTS als solches sei völlig korrekt abgelaufen.

Bestrafung der Bundespartei für rechtens befunden

Die SPÖ zeigte keine Einsicht, marschierte bis zur höchsten Instanz – und sehenden Auges in die Niederlage. Der VwGH stellte fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Bundespartei von den Inseraten für Landeshauptmann Kaiser nichts mitbekommen habe. Sie habe dies zumindest geduldet, ihre Bestrafung sei demzufolge korrekt. Über die VwGH-Entscheidung hatte zunächst der Standard berichtet.

Inzwischen wurde das Parteiengesetz geändert, Zuwendungen von Personenkomitees gelten nicht mehr als Parteispende. Spenden an die Personenkomitees müssen hingegen ausgewiesen werden.