Sie warf Booking.com demnach vor, dass es russischen Hotels und Herbergen verboten habe, ihre Dienstleistungen etwa auf anderen Plattformen günstiger anzubieten. Solche Maßnahmen schränkten den Wettbewerb ein und verletzten die Interessen von Hotels, hieß es.

Mit den Geschäftsbedingungen des Buchungsportals hatten sich in der Vergangenheit auch schon Gerichte anderer Länder befasst. Im vorigen Mai entschied der deutsche Bundesgerichtshof, dass Buchungsportale wie Booking.com ihren Partnerhotels nicht verbieten dürfen, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Eine solche sogenannte “enge” Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking nicht unbedingt darauf angewiesen, hieß es zur Begründung. (APA/dpa)