Der Rechtsstreit zwischen dem Bundeskriminalamt-Direktor Andreas Holzer und dem Kabarettisten Florian Scheuba geht in die zweite Runde. Scheuba hatte Holzer – der damals Leiter der “Soko Tape” war – in einer Kolumne im “Standard” Untätigkeit im Zusammenhang mit den Ermittlungen um das Ibiza-Video vorgeworfen. Daraufhin wurde er wegen übler Nachrede von Holzer verklagt. Im Juni 2022 wurde Scheuba freigesprochen, jedoch hatte Holzer mit einem Rechtsmittel dagegen Erfolg.

Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) gab Holzers Berufung statt, hob das angefochtene Urteil vollständig auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Erstgericht, das Wiener Landesgericht für Strafsachen. Ein Termin für die zweite Verhandlung in dieser Medienrechtssache wurde bereits festgelegt. Am 29. August wird die Sache erneut verhandelt, wie Gerichtssprecherin Christina Salzborn am Dienstag mitteilte.

Holzer sah sich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt

Im September 2021 behauptete Scheuba in einem Artikel im “Standard”, dass Holzer bereits im März 2015 “von den künftigen Videoproduzenten diverses Belastungsmaterial über HC Strache vorgelegt worden, unter anderem Fotos der prall gefüllten Bargeldtasche in Straches Kofferraum”. Holzer habe daraufhin lediglich einen “unvollständigen Aktenvermerk” erstellt, was Scheuba als “rätselhafte Untätigkeit” und “folgenschwere Arbeitsverweigerung” bezeichnete. Dadurch fühlte sich Holzer des unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. Er und sein Rechtsvertreter Peter Zöchbauer betonten, dass ihm weder Beweismaterial übergeben oder gezeigt wurde, noch wurden Zeugen genannt.

"Satirische Kolumne"

Das Erstgericht ging von einer “satirischen Kolumne” aus und sprach Scheubamangels eines feststellbaren strafbaren Verhaltens frei. Das OLG sah das anders. Scheuba habe Holzer “unmissverständlich vorgeworfen, er hätte gezielt die von ihm geforderten und erwarteten sowie auch tatsächlich gebotenen und nötigen Ermittlungsschritte trotz der Vorlage hinreichender Beweismittel nicht gesetzt, also verweigert”. Scheubas Kolumne sei zwar “ein ironischer Unterton zu entnehmen”, die Vorwürfe der Untätigkeit und der Arbeitsverweigerung würden jedoch “vollkommen nüchtern beschrieben und als Fakten dargestellt, so dass sich dem angesprochenen Leserkreis der Tageszeitung ‘Der Standard’ tatsächlich nicht erschließt, dass es sich auch und gerade bei diesen Vorwürfen um Satire hätte handeln könne”, heißt es in der OLG-Entscheidung (18 Bs 308/22h).