Die Richter des OLG bestätigten damit das Urteil der ersten Instanz. Wie schon das Landgericht Essen vertraten sie in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die medizinische Überwachung der Piloten sei eine hoheitliche Aufgabe des Staates. Insofern sei die Lufthansa nicht der richtige Adressat für die zudem nicht ausreichend konkret begründeten Schadenersatzansprüche.

Am 24. März 2015 hatte den Ermittlungen zufolge der früher unter Depressionen leidende Co-Pilot das Flugzeug in den französischen Alpen absichtlich gegen einen Berg gesteuert. Dabei kamen alle 150 Insassen ums Leben. Die Kläger warfen der Lufthansa Versäumnisse bei den flugmedizinischen Untersuchungen vor und halten das bisher gezahlte Schmerzensgeld nicht für ausreichend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG ließ die Revision nicht zu. Dagegen können die Kläger Beschwerde einlegen. (APA/dpa)