“Drei” habe mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit für Festnetz und mobiles Internet geworben als den Kunden letztlich zur Verfügung stand. Für den VKI ist das Urteil richtungsweisend für die Branche.

Selbst Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handle, würden die Irreführung nicht beseitigen, urteilte der OGH laut einer Aussendung des VKI.

Datentransfergeschwindigkeit als definierende Eigenschaft herausgestrichen

“Drei” bewarb seine Tarifmodelle für Festnetz bzw. mobiles Internet auf der Website mit Up- und Downloadgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s. Die “normalerweise zur Verfügung stehende Down- und Upload-Geschwindigkeit”, die etwa 95 Prozent des Tages zur Verfügung steht, sei in den 12-seitigen Vertragsbedingungen hingegen mit rund 5 MBit/s und 23 MBit/s angegeben. “Hutchison strich die Datentransfergeschwindigkeit als definierende Eigenschaft zentral heraus, obwohl sie nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Verfügung stand”, so das Gericht.

"Drei" wird aufgefordert, Konsequenzen zu ziehen

Petra Leupold, Leiterin der Klagsabteilung im VKI, fordert “Drei” auf, die Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen. “Sollte hier nicht freiwillig eine Rückerstattung kollektiv an die individuellen Kunden und Kundinnen erfolgen, prüfen wir selbstverständlich parallel Musterprozesse als Follow-up, die die Rechtsfolgen im Einzelnen abklären und zum zweiten prüfen wir auch weitere Verbandsklagen, die das letztlich über Unterlassungs- und Beseitigungsurteile auch erzwingen”, sagte Leupold laut Ö1-Morgenjournal. Die Einschränkung der versprochenen Geschwindigkeiten im Kleingedruckten stelle eine unwirksame Leistungseinschränkung dar und Kunden würden Gewährleistungsansprüche zustehen.