Irgendwie besonders missverständlich ist der Paragraf 201 des Strafgesetzbuches nicht. Eigentlich. Bis zu zehn Jahre Haft werden dort demjenigen angedroht, der eine Person mit Gewalt oder durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs nötigt. Im aktuellen Fall bekam der Ersttäter (17) zwei Jahre teilbedingte Haft, der erwachsene Komplize 30 Monate.

Es ist kein Vorwurf an das Wiener Straflandesgericht, es ist eher Unverständnis über den angewandten Kuschelkurs der grünen Justiz im Allgemeinen, der die eXXpress-Leser nach Bekanntwerden der milden Urteile umtreibt: Warum kommt ein nach Beweisaufnahme für schuldig verurteilter Vergewaltiger mit einer teilbedingten Strafe davon? Nach dem Missbrauch eines beeinträchtigten Mädchens am WC des Wiener Pratersterns? Warum kommt auch der erwachsene und noch deutlich älter wirkende Komplize mit einer Strafe von 30 Monaten am unteren Strafrahmen davon? “Für eine vergewaltigung nur zwei Jahre? Das ist eine Verhöhnung des Opfers”, schreibt ein Leser. “Wenn das Strafmaß so niedrig ist, dann läuft etwas verkehrt in der Justiz”, kritisiert ein anderer.

Nach Verbüßung der Halbstrafe kommen Syrer wieder frei

Die Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt zwei Jahre. Der syrische Erstangeklagte bekam 24 Monate teilbedingt. Weil er zur Tatzeit erst 17 Jahre alt war, wurde die Halbstrafe nach dem Jugendstrafrecht angewandt. Das muss faierweise dazu gesagt werden.

Die verurteilten Syrer, die sich bis zuletzt die Schuld gegenseitig in die Schuhe schoben, aber eine Vergewaltigung abstritten und keinerlei Reue zeigten, werden nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wieder auf freiem Fuß sein. Die U-Haft wird ihnen angerechnet. In wenigen Monaten können sie sich wieder am Praterstern herumtreiben.