Unabhängig von der Haltedauer soll für realisierte Gewinne die durch Handel mit Kryptowährungen zu Stande kommen eine Kapitalertragssteuer (KEST) in Höhe von 27,5 Prozent anfallen. Die Neuerung soll mit 1. März 2022 in Kraft treten. Derzeit gebe es keine gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Bitcoin und Co. Bis zum jetzigen Zeitpunkt galt die Regel, dass man Kryptowährungen nach mehr als einem Jahr steuerfrei verkaufen konnte. Bei einer kürzeren Behaltefrist musste man etwaige Gewinne aber in der Einkommensteuer angeben.

Ausnahmeregelung für Altbestände

Altbestände sind von der neuen Regelung ausgenommen sind.  Allerdings gelten nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Die seit damals eingefahrenen Gewinne jetzt schnell zu realisieren, bringt auch nichts, denn dann fallen sie in die alte Regelung, und auf die Gewinne wird Einkommensteuer fällig. Die Kritik am weit zurückliegenden Stichtag für Krypto-Altvermögen lässt man im Finanzministerium so nicht stehen. Es sei seit langer Zeit klar gewesen, dass eine neue Regelung komme. “Es wird nie einen Stichtag geben, mit dem alle zufrieden sein werden.”