Eine Muslimin wollte in Deutschland voll verschleiert Auto fahren. Weil der Berliner Senat ihr eine Ausnahmegenehmigung verweigerte, klagte die 33-jährige Frau vor dem Berliner Verwaltungsgericht. Das Gericht wies ihre Klage am Montag allerdings ab. Das Autofahren mit Vollverschleierung ist in Deutschland seit 2017 verboten.

In der deutschen Straßenverkehrsverordnung ist Folgendes festgeschrieben: Wer ein Kraftfahrzeug fährt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Im Rahmen der Klage machte die Muslimin ihr Grundrecht auf Ausübung ihrer Religionsfreiheit geltend. Wegen ihres muslimischen Glaubens sei es zwingend notwendig, außerhalb der Wohnung eine Vollverschleierung, die nur einen Augenschlitz zulässt (Niqab), zu tragen.

Auch im Auto sei sie den Blicken fremder Menschen ausgesetzt. Daher müsse ihr erlaubt werden, beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts unter Aussparung der Augenpartie zu verschleiern.

IMAGO/Winfried Rothermel

Triftige Gründe für Verbot

In ihrer Ablehnung führte das Verwaltungsgericht vor allem drei Gründe an:

  1. Polizei und Behörden müssten den Fahrer eines Autos feststellen können. Bei Geschwindigkeitsübertretungen müsse dieser anhand von Blitzerfotos beweissicher ermittelt werden können.
  2. Eine Beeinträchtigung der Rundumsicht durch eine Vollverschleierung (Burka oder Niqab) könne nicht ausgeschlossen werden.
  3. Die Vollverschleierung beeinträchtige die nonverbale Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern.

In Österreich trat am 1. Oktober 2017 ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum in Kraft. Bundespräsident Alexander Van der Bellen zeichnete die Regelung damals nur zähneknirschend gegen. Er sagte, es sei „kein gutes Gesetz“.

Wer in Österreich seit Oktober 2017 vollverschleiert – etwa mit Burka oder Niqab – in die Öffentlichkeit tritt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 150 Euro rechnen.

Das Verbot der Vollverschleierung ist Teil eines Integrationsgesetzes, das für Flüchtlinge und Asylbewerber die Teilnahme an Sprachkursen, Staatsbürgerkunde, Bewerbungs- und Arbeitstrainings verpflichtend vorsieht.

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