Sieg für Lern-App! Österreichs Schüler können ihre Lehrer wieder bewerten
Nach langem Hin und Her hat der Oberste Gerichtshof entschieden – im Sinne des App-Entwicklers und gegen die Klage der Lehrer: Die App, mit der Schüler ihre Lehrer bewerten können, darf weiterhin verwendet werden. Es gehe um die Meinungsfreiheit der Schüler.
Die zunächst höchst erfolgreiche “Lernsieg”-App des Jungunternehmers Benjamin Hadrigan (20), wurde später von Lehrern wegen Verletzung des Datenschutzes verklagt. Ihr Fortbestand war ungewiss. Zuletzt hatte der Oberste Gerichtshof als Höchstinstanz aber das letzte Wort und lässt die Bewertung der heimischen Lehrer zu. Hadrigan kann aufatmen, und Österreichs Schüler können nach Ende der Semesterferien wieder öffentlich ihr Lehrpersonal unter den Kategorien Unterricht, Fairness, Respekt, Motivationsfähigkeit, Geduld, Vorbereitung, Durchsetzungsfähigkeit und Pünktlichkeit öffentlich bewerten.
Oberlandesgericht sah noch Gefahr des Missbrauchs
Zunächst hatten Lehrer mit Gewerkschaftsnähe die App geklagt. Dabei hatten Datenschutzbehörde, das Bundesverwaltungsgericht und auch die erste Zivilinstanz keine Probleme darin gesehen. Das änderte sich erst beim Oberlandesgericht Wien war dann anderer Meinung, wegen der Möglichkeit der Manipulation. Schließlich könnten auch Personen, die gar nicht zu den Schülern der bewerteten Lehrer gehören, Bewertungen abgeben. So bestehe die “Gefahr der unsachlichen Stimmungsmache”.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dieses Urteil nun wieder revidiert, wie die “Krone” berichtet. Die klagenden Lehrer hatten auf ihre Grundrechte auf Datenschutz, Anonymität, Privatsphäre, Ehre und guten Ruf gepocht, die durch den Missbrauch eingeschränkt würden.
Demgegenüber entschieden Höchstrichter, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit, etwa wenn eine solche App überhaupt nicht betrieben werden darf, schwerer wiege. Missbrauch könne überdies nur durch eine namentliche Registrierung der Schüler vermieden werden, was eben deren Meinungsfreiheit einschränke. Im Übrigen gelte gelte bei der Berufsausübung ein geringerer Schutz vor öffentlichen Äußerungen als bei der Privatsphäre.
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