Die Bedingung: Die platonische Beziehung wurde verschwiegen, geht gegen den Willen des Ehepartners und hat bereits eine gewisse „Intensität“ erreicht. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eines Ehepaares entschied der Oberste Gerichtshof nun, dass Freundschaften in einer Ehe, in der es kriselt, nicht ganz unbedenklich sind.

Kontakt zu anderer Frau wurde als schwere Eheverfehlung gewertet

Der Mann beschwerte sich, dass es während der Ehe zu wenig Geschlechtsverkehr gegeben habe, vermutete außerdem eine außereheliche Liebschaft der Gattin mit ihrem Nachbarn. Die Frau hingegen bezichtigte den Mann der Gewalt und des Betrugs – beweisen konnte sie beides nicht. Einzig und allein, dass der Gatte Kontakt zu einer anderen Frau hatte und der Partnerin nichts darüber erzählt hatte, konnte festgestellt werden.

Intensität konnte nicht nachgewiesen werden

In dritter Instanz erklärte der Oberste Gerichtshof die „rein freundschaftliche Beziehung“ zur Eheverfehlung. Zwar gab es keine Beweise für eine außergewöhnliche Intensität der Beziehung, es stand aber fest, dass der Mann sich mehrmals mit der Frau getroffen und ihr bei zwei Gelegenheiten geholfen hatte. Unklar war allerdings, ob zu diesem Zeitpunkt die Ehe schon gescheitert war.

Dass Freundschaften unter gewissen Umständen als schwere Eheverfehlungen gewertet werden können, lässt sich auch dahingehend begründen, dass sich der Betrug meist nur schwer beweisen lässt. Schon alleine das Tun von etwas, das den Ehepartner verletzen könnte, verstößt gegen die Grundsätze der Einvernehmlichkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme.