Was darf ein Häftling im Gefängnis erwarten – und wo endet staatliche Rücksichtnahme? Diese Frage stand im Zentrum einer parlamentarischen Anfrage zur sogenannten „Sonderausstattung“ in Justizanstalten. Besonders im Fokus: Gebetsteppiche für muslimische Insassen.

Die zuständige Justizministerin hält in ihrer Antwort fest, dass es im Strafvollzug keinen rechtlich definierten Begriff der „Sonderausstattung“ gibt. Maßgeblich seien allein die im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Vergünstigungen. Gleichzeitig betont sie jedoch einen klaren Grundsatz: Die freie Religionsausübung muss auch hinter Gefängnismauern gewährleistet sein.

Justizministerin Anna SporrerAPA/HANS KLAUS TECHT

Konkret bedeutet das: Muslimische Häftlinge können für ihr tägliches Gebet Gebetsteppiche erhalten. Diese werden „fallweise“ von den Justizanstalten angeschafft und bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Die Teppiche bleiben im Eigentum der Republik Österreich, müssen bei Entlassung oder Verlegung zurückgegeben werden und werden anschließend an andere Insassen weiterverliehen. Zusätzlich stammen Gebetsteppiche teils von Seelsorgern oder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

Ein individueller Anspruch auf bestimmte Ausführungen – etwa Farbe oder Design – besteht nicht. Auch eine genaue Kostenaufstellung kann das Ministerium nicht liefern: Für religiöse Ausgaben gibt es keine eigene Budgetposition.