Habecks Windkraft-Gesetz verfassungswidrig? Gutachten schlägt Alarm
Ein brisantes Rechtsgutachten bringt Habecks „Windkraft-Turbo“ ins Wanken. Der zentrale Paragraph im Erneuerbare-Energien-Gesetz verstoße gegen das Grundgesetz – womöglich sogar gegen EU-Recht. Für Bürgerinitiativen gegen Windräder wäre das eine Wende: Klagen könnten plötzlich wieder Chancen haben.
Robert Habecks Windkraft-Turbo sollte alles beschleunigen – über Grundrechte hinweg? Bisher schweigt der Ex-Wirtschaftsminister der Grünen über das Gutachten.APA/AFP/John MACDOUGALL
Der „Windkraft-Turbo“ von Ex-Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) gerät massiv unter Druck. Ein brisantes Rechtsgutachten kommt zu einem explosiven Ergebnis: Der zentrale §2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) könnte gleich mehrfach gegen das Grundgesetz verstoßen – und womöglich sogar gegen Europarecht.
Der Kernvorwurf ist heikel: Die Politik habe Gerichten faktisch vorgeschrieben, wie sie zu entscheiden haben.
„Überragendes öffentliches Interesse“ – mit eingebautem Vorrang
2023 ließ Habeck ins Gesetz schreiben, dass Wind- und Solaranlagen „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegen und der „öffentlichen Gesundheit und Sicherheit“ dienen. Zudem heißt es: Erneuerbare Energien seien bei Schutzgüterabwägungen „als vorrangiger Belang einzubringen“.
Das hat dem Gutachten zufolge eine handfeste Konsequenz: Wenn Bürger wegen Wertverlust, Lärm oder massiven Eingriffen ins Landschaftsbild klagen, stehe das Ergebnis faktisch bereits fest.
„Faktisch keine Abwägung mehr“
Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler, Professor an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, hat im Auftrag des Vereins Vernunftkraft Niedersachsen das Gutachten verfasst, das vor seiner Veröffentlichung der Tageszeitung Welt vorlag. Darin heißt es: „Erneuerbare Energien gehen immer vor.“ Und weiter: Eine Abwägung, deren Ergebnis von vornherein feststeht, sei „faktisch keine Abwägung mehr“.
Doch genau diese ergebnisoffene Abwägung ist das Herzstück des Rechtsstaats. Ohne sie verliert das Gericht seine echte Kontrollfunktion. Das Gutachten sieht deshalb mögliche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip sowie den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
Grundrechte unter Druck
Besonders brisant sind die möglichen Grundrechtsverletzungen:
Eigentum (Art. 14 GG)
Wertverluste, dauerhafte Belastungen, Flächenentzug.
Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Landwirtschaft, Forstbetriebe, Tourismus oder Gesundheitswirtschaft könnten systematisch zurückgedrängt werden.
Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
Gesundheitsbelange wie Lärm oder andere Immissionen würden nicht mehr eigenständig gewichtet.
Gleichheitssatz (Art. 3 GG)
Die Lasten der Energiewende träfen einzelne Regionen besonders hart – ohne ausreichende Ausgleichsmechanismen.
Hinzu kommt: Häufig sind mehrere Rechte gleichzeitig betroffen. Gerade dann verlangt das Grundgesetz eine besonders sorgfältige Abwägung – genau diese werde durch §2 EEG strukturell ausgehebelt.
🏛 Kompetenz-Alarm: Überschreitet der Bund seine Grenzen?
Ein weiterer Sprengsatz betrifft die Gesetzgebungskompetenz. §2 EEG stützt sich formal auf das „Recht der Wirtschaft“. Tatsächlich greife die Norm aber tief in Bauplanungsrecht, Naturschutzrecht und Umweltrecht ein – Bereiche, die überwiegend in der Zuständigkeit der Länder liegen.
Der Vorwurf lautet: kompetenzwidriger Durchgriff des Bundes.
🌍 Kollidiert §2 EEG mit EU-Recht?
Nach Darstellung des Gutachtens könnte die Regelung sogar europarechtswidrig sein. Zwar räumt die EU dem Ausbau erneuerbarer Energien hohen Stellenwert ein. Doch auch europäische Richtlinien verlangen eine echte Einzelfall-Abwägung. Ein pauschaler Vorrang ohne konkrete Prüfung könne mit EU-Vorgaben und der Grundrechtecharta kollidieren.
Sollte das zutreffen, wäre §2 EEG unionsrechtlich unanwendbar.
Klimaschutz über allem?
Befürworter berufen sich auf Artikel 20a Grundgesetz, den Staatsauftrag zum Umweltschutz. Doch das Gutachten argumentiert: Das Grundgesetz verlange ganzheitige Nachhaltigkeit – also auch Schutz von Arten, Boden und Landschaft.
Ein „absoluter klimapolitischer Imperativ“, der alle anderen Umweltgüter systematisch verdrängt, verstoße gegen dieses Prinzip.
Was jetzt droht
Rund 1000 Bürgerinitiativen kämpfen bundesweit gegen Windparks. Nach Medienberichten prüfen Windkraft-Gegner nun eine Normenkontrollklage.
Sollte das Bundesverfassungsgericht §2 EEG kippen, hätte das weitreichende Folgen: Bürgerklagen bekämen neue Chancen, Genehmigungen würden angreifbarer, Ausbauziele gerieten ins Wanken, Milliarden-Investitionen stünden auf dem Spiel.
Politisch wäre es ein schwerer Schlag gegen ein zentrales Projekt der Energiewende.
Ministerium hält dagegen
Das Bundeswirtschaftsministerium unter Katherina Reiche (CDU) sieht keine verfassungsrechtlichen Probleme. Der Gesetzgeber verfüge über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Gewichtung öffentlicher Interessen. Doch die entscheidende Frage bleibt: Darf eine Regierung Gerichten faktisch das Abwägungsergebnis vorgeben?
Es geht nicht nur um Windräder. Es geht um: Gewaltenteilung, föderale Zuständigkeiten, Grundrechte und die Grenzen staatlicher Klimapolitik. Wenn eine Abwägung keine echte Abwägung mehr ist – was bleibt dann vom Rechtsstaat?
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