Der frühere Nationalratsabgeordnete Peter Pilz ist am Montag wegen verbotener Veröffentlichung (Paragraf 301 StGB) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 3.600 Euro verurteilt worden – 2.400 davon wurden bedingt verhängt. Im Zentrum des Verfahrens stand die sogenannte Spitzelaffäre aus dem Jahr 2000 bzw. Informationen, die Pilz später über ein Disziplinarverfahren weitergegeben hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Einen Freispruch setzte es im Anklagepunkt Üble Nachrede. Pilzwar beschuldigt worden, der Behörde vorgeworfen zu haben, bei einer Abschiebung einen “amtlichen Mordversuch” begangen zu haben. Richter Gerald Wagner befand, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Kritik habe aushalten müssen. Pilz, der sich in keinem der Punkte schuldig bekannt hatte, will gegen die Entscheidung berufen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab.

Verspätete Verhandlung wegen parlamentarischer Immunität

In dem Verfahren ging es unter anderem um Anklagepunkte, die bis zu 24 Jahre zurückliegen und die jetzt verspätet verhandelt werden, weil Pilz zunächst als Mandatar für die Grünen und später für die von ihm gegründete Liste JETZT parlamentarische Immunität genossen hat. Erst nach seinem Ausscheiden aus der Politik wurden die Ermittlungen wieder aufgegriffen. In der so genannten Spitzelaffäre, bei der es um angeblich von der FPÖ beauftragte verbotene Datenabfragen aus dem Polizei-Computer ging, hatte Pilzim Oktober 2000 ebenso aus der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Disziplinarakten zitiert wie acht Jahre später im Zusammenhang mit Ermittlungen zum Fall Natascha Kampusch.