Es war über Monate das Gesprächsthema Nummer Eins im Burgenland: Im Anschluss an eine Vereinsfeier war Familienvater Jürgen T. (42) aus Schattendorf vor einer örtlichen Diskothek in eine Schlägerei verwickelt worden. Wenige Tage später starb er in einem Krankenhaus, kurz vor Weihnachten lag das Leben der Familie in Trümmern.

Die Polizei nahm einen Syrer (18) unter Tatverdacht fest. Er war in der verhängnisvollen Nacht mit Jürgen T. in Streit geraten, schlug zu. Später wurde er wie ein mutmaßlicher Komplize (16) aus der U-Haft entlassen.

Der Syrer aus dem Bezirk, ein ausgebildeter Kampfsportler, räumte die Faustschläge ein, sprach aber von einer “Notwehrsituation”. Demnach habe ihn zunächst der Familienvater attackiert. In Streit geraten war man offenbar wegen eines Mädchens, das Jürgen T. von Kindesbeinen an kannte und mit dem er sich an jenem Abend unterhielt. Möglicherweise schlug der Syrer aus Eifersucht zu. Die beiden Jugendlichen, für die die Unschuldsvermutung gilt, kamen noch im Jänner gegen gelindere Mittel aus der U-Haft. Sie mussten das Gelöbnis abgeben, dass sie keine Versuche unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren, dass sie an einem bestimmten Ort wohnhaft sind und ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen.

Bewährungsstrafen im unteren Bereich erwartet

Beide müssen sich am heutigen Dienstag vor dem Landesgericht in Eisenstadt verantworten. Allerdings nur wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung. Für eine Anklage wegen Totschlags oder Körpervereltzung mit Todesfolge hat es nicht gereicht. Bei der Obduktion war festgestellt worden, dass der Familienvater infolge einer Hirnblutung nach einem geplatzten Aneurysma gestorben war. Ob diese Hirnblutung jedoch durch die Schläge verursacht worden war, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Das Strafmaß für versuchte absichtlich schwere Körperverletzung (§§ 15,87 StGB) liegt zwischen einem und zehn Jahren Gefängnis. Allerdings muss die Absicht zweifelsfrei festgestellt werden, was im vorliegenden Fall schwierig werden dürfte. Beobachter rechnen bei den Ersttätern mit bedingten Strafen im unteren Bereich. Nach angemessener Sühne für den Tod eines Familienvaters klingt das jedenfalls nicht.