“Mit dem heutigen Beschluss werden in Salzburg neue Zweitwohnsitzgebiete der Vergangenheit angehören und er ist inhaltlich so formuliert, dass dieses Verbot auch verfassungsrechtlich und europarechtlich halten wird”, zeigte sich ÖVP-Wohnbausprecher Wolfgang Mayer überzeugt. Ein völliges Verbot würde der Niederlassungs- und der Erwerbsfreiheit in der EU nicht standhalten. “Aber wir stellen Bedingungen, die faktisch nicht zu erfüllen sind – jetzt nicht und auch auf längere Sicht nicht.”

Die Hürden sind auf alle Fälle groß: Bevor eine Gemeinde die Widmung eines Zweitwohnsitzgebiets beschließe, müsse nun neu eine “landesplanerische Stellungnahme” eingeholt werde, und zwar als Grundlage im Bewilligungsverfahren, erklärte der grüne LAbg. und Raumordnungssprecher Josef Scheinast. Eine Ausweisung als Zweitwohnsitz komme in Zukunft nur mehr in Betracht, wenn in der betreffenden Gemeinde die Schaffung leistbaren Wohnraums nicht beeinträchtigt wird und keine wertvollen Freiräume und keine wertvollen landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden.

Opposition geht geplante Novelle zu wenig weit

Kritik kam hingegen von der Opposition: Die FPÖ meinte, keinem Antrag zuzustimmen, ohne im Vorfeld die Möglichkeit gehabt zu haben, den Gesetzesentwurf rechtlich zu bewerten. Und die SPÖ hatte gefordert, die Widmungskategorie für Zweitwohnsitze ganz aus dem aus dem Raumordnungsgesetz zu streichen. Ein Antrag, der heute abgelehnt wurde. Für SPÖ-Raumordnungssprecher Roland Meisl hält sich die Landesregierung damit eine Hintertür offen. Es gebe auch keinen Grund für juristische Bedenken – so gebe es eine zwei Bundesländern die entsprechende Baulandwidmungskategorie gar nicht. Meisl fürchtet, dass Investoren dennoch Druck auf die Gemeinden ausüben könnten. “Da gibt es dann Gutachten, die sagen, es geht. Und Gutachten, die sagen, es geht nicht. Die Politiker sind dann erst wieder in der Bredouille.”

Mit der geplanten Novelle soll das erst Anfang 2018 (bzw. vereinzelt erst Anfang 2019) in Kraft getretene neue Salzburger Raumordnungsgesetz verschärft werden. Seit damals gelten Gemeinden, in denen der Anteil der Nichthauptwohnsitze über 16 Prozent liegt, als sogenannte “Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden”. De facto durften dort aber weiterhin Flächen für Zweitwohnsitze ausgewiesen werden, was auch passierte – auch wenn nachgewiesen werden muss, dass der Standort fachlich dafür geeignet ist. (APA/red.)