Wenn dieser Nachweis nicht vorliegt, ist binnen 24 Stunden ein Covid-Test vorzunehmen, heißt es in der Verordnung, die am späten Freitagabend veröffentlicht wurde. Wie eine Glaubhaftmachung des Aufenthalts erfolgt, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Infrage kommen zum Beispiel Flug- oder Hotelreservierungsbestätigungen, hieß es auf Nachfrage der APA aus dem Gesundheitsministerium.

Einreiseverbote aus Großbritannien, Brasilien, Indien oder Südafrika bleiben untersagt

Die Einreise aus Virusvariantengebieten wie Großbritannien, Brasilien, Indien oder Südafrika ist zwar grundsätzlich untersagt. Allerdings sind hier unter anderen Österreicher, EU- und EWR-Bürger ausgenommen. Sie müssen bei der Einreise aus den Risikoländern ein negatives Ergebnis eines Covid-Tests mitführen, eine Registrierung vornehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne können sie frühestens am fünften Tag mit einem negativen Test beenden. Die Quarantänepflicht entfällt bei Reisen für berufliche Zwecke und für Reisen im überwiegenden Interesse Österreichs insbesondere im Bereich Kultur und Sport, zum Beispiel für Betreuer und Trainer.

Registrierungspflicht bleibt bestehen

Für alle anderen Staaten, die also laut Gesundheitsministerium weder Virusvariantengebiet noch Länder mit geringem epidemiologischen Risiko sind, ist weiterhin der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen, zudem besteht Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ausnahmen gelten für regelmäßige Pendler, grenzüberschreitende Schul- und Studienbesuche, zu familiären Zwecken oder zum Besuch von Lebenspartnern. Auch für Personen, die vollimmunisiert sind, entfällt 14 Tage nach der letzten dafür notwendigen Impfdosis die Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ebenso gilt das für Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr, wenn sie in Begleitung eines vollständig geimpften Erwachsenen einreisen.

Regeln gelten auch für Minderjährige

Für Minderjährige bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Erwachsene, unter deren Aufsicht sie reisen. Gilt also die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, so zählt dies auch für die Kinder. Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr entfällt die Testpflicht. Danach muss bei Einreisen aus Staaten der Anlage 1 ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (3-G-Regel) und bei Einreisen aus Staaten der Anlage 2 jedenfalls ein negativer PCR-Testnachweis erbracht werden.

3-G-Regel gilt als Nachweis einer "geringen epidemiologischen Gefahr"

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt eine drei Wochen zurückliegende Impfung, ein negativer Covid-Test, eine Bestätigung einer überstandenen Infektion oder ein Antikörpertest. Ein PCR-Test darf nicht mehr als 72 Stunden, ein Antigentest nicht mehr als 48 Stunden und ein Antigentest in Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen. Bei Genesungsnachweisen liegt die Frist bei maximal 180 Tagen, bei Antikörpertests bei 90 Tagen.

Länder mit geringem Risiko

Als Länder mit geringem Risiko werden aktuell vom Gesundheitsministerium angeführt: Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Ungarn, der Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Im Gegensatz zu Deutschland, das am Freitag auch Portugal und Russland zu Virusvariantengebieten erklärt hat, werden aus österreichischer Sicht diese beiden Länder aus heutiger Sicht nicht als Virusvariantengebiete eingestuft. (APA/red)