Das Verwaltungsgericht in Ourense, einer Kleinstadt im Nordwesten Spaniens, verpflichtete das örtliche Standesamt, den Geschlechtseintrag von Alejandro zu ändern. Alejandro ist acht Jahre alt und wurde als Mädchen geboren. Vor vier Jahren erhielt das Kind von seiner Mutter einen männlichen Vornamen, weil es schon damals “seit langem als Mann gedacht” habe, wie die Mutter bekräftigte.

Zunächst weigerte sich das Standesamt

Damals war die Änderung des Vornamens – auch von einem weiblichen zu einem männlichen – gemäß spanischer Gesetzeslage bereits möglich, nicht aber eine Änderung des Geschlechtseintrages. Deshalb weigerte sich das Standesamt in Ourense auch im Mai 2021, das Geschlecht Alejandros zu ändern, und verwies dabei auch auf die “mangelnden Reife” des Kindes.

Das wollte die Familie nicht auf sich sitzen lassen. Sie legte gegen den Bescheid Beschwerde ein. Dabei wurde sie von der  spanischen LGBTQ-Organisation Euforia Familias Trans-Aliadas (EFTA) unterstützt, und erreichte die Neuaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Ourense – mit Erfolg.

Richter spricht von Recht auf sexuelle Identität bei Minderjährigen

Der Richter Darío-Carpio Estévez berichtete von einem “entspannten Gespräch“, das er mit Alejandro geführt habe. Dabei habe das Kind bestätigt, dass es seinen Eltern schon im Jahr 2018 mitgeteilt habe, sich wie ein Bub zu fühlen. Wohlgemerkt: Im Jahr 2018 war Alejandro gerade erst vier Jahre alt.

In seiner Urteilsbegründung erklärte Richter Estévez: Die “Berichtigung” des Geschlechtseintrags sei auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet. Daher sei “die Beschränkung dieses Rechts auf Volljährige ein Entzug dieses Verfassungsgrundsatzes für Minderjährige”. Man verweigere Minderjährigen damit “ihr Recht auf sexuelle Identität”.

Politische Signalwirkung

Von dem Urteil dürfte auch politischer Druck ausgehen. Die rot-lila Koalition aus sozialdemokratischer PSOE und linkspopulistischer Podemos will ein neues Gesetz beschließen, das Transsexuellen das Recht auf Gleichstellung sichern soll. Allerdings soll demnach eine Änderung des Geschlechtseintrags “erst” ab 12 Jahren möglich sein.