Grundsätzlich kann jeder mit seinem Eigentum umgehen, wie er möchte. Dieses Recht findet jedoch dort seine Grenze, wo die Rechte anderer verletzt werden. Gerade das nachbarschaftliche Zusammenleben bietet dabei viel Konfliktpotential und ist oft auch nicht bekannt, welche Störungen man hinnehmen muss und gegen welche Störungen man sich wehren kann.

Typische nachbarrechtliche Störungen (sog “Immissionen”) sind zB Geräusche/Lärm, Abwässer, Wärme, Geruch, Erschütterungen, der Entzug von Licht und ähnliches. Ob derartige Störungen zu dulden sind, kann zwar nicht pauschal beantwortet werden. Dennoch sind folgende Grundsätze zu beachten:

Wesentliche Beeinträchtigung über das ortsübliche Maß hinaus

Störungen sind dann verboten, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die Benützung Ihrer Liegenschaft oder Wohnung dadurch wesentlich gestört Beispiele aus der Rechtsprechung sind zB: das Eindringen von Steinen, Kugeln oder Bällen, die Zuleitung von Abwässern, das Anlocken wilder Tiere, Baustellenstaub, das Reflektieren von Sonnenlicht, herabfallendes Laub und Nadeln oder der rotierende Schattenwurf durch eine Windkraftanlage.

Ob es sich um eine Störung im rechtlichen Sinn handelt, muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden. Eine Immission im Wiener Gemeindebau wird zB anders beurteilt als in der Vorarlberger Einfamilienhaus-Siedlung.

Beweismittel anfertigen

Bei Störungen ist unbedingt eine Beweissicherung zu empfehlen. Es sollten insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer, Intensität und zweckmäßigerweise auch Zeugen der Beeinträchtigung dokumentiert werden. Derartige Aufzeichnungen können im Streitfall dem Gericht als Beweismittel vorgelegt werden.

Ausnahme: Hoheitsverwaltung

Keine Handlungsmöglichkeit haben Sie, wenn die Störung ihren Ursprung in einer hoheitlichen Maßnahme hat. Dies gilt insbesondere für Lärmimmissionen von öffentlichen Straßen. Lassen Sie sich jedoch auch hier nicht zu schnell abwimmeln: Die Immission muss aus der unmittelbaren Hoheitsverwaltung (zB öffentlicher Verkehr) entstehen. Ansonsten können Sie sich wie bei jeder anderen Immission auch wehren.

Ihre Ansprüche

Bei unzulässigen Immissionen haben Sie Anspruch auf Unterlassung (bei Wiederholungsgefahr), Beseitigung und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Schadenersatz.

Sonderfall "Überhang"

Bei einem Überhang, also vor allem Äste und Wurzeln einer Pflanze, die vom Nachbargrundstück herüberwachsen, steht Ihnen ein Selbsthilferecht zu. Sobald sich ein Teil der Pflanze im Luftraum oder Boden Ihres Grundstückes befindet, dürfen Sie diese wie Ihr Eigentum nutzen. Es kann daher sogar zulässig sein, die Pflanze auf eigene Kosten und fachgerecht unter Schonung der Pflanze zurechtstutzen, jedoch nur jenen Teil, der sich auf/über Ihrer Liegenschaft befindet!

Das Nachbarschaftsrecht bietet daher diverse Möglichkeiten, sich gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Da jedoch jede Störung im Einzelfall beurteilt werden muss und die Rechtsprechung oft auch uneinheitlich ist, sollten Sie nicht unüberlegt zur Selbsthilfe schreiten, sondern den Sachverhalt vorab von einem Rechtskundigen prüfen lassen. Ansonsten könnten auch Sie zB schadenersatzpflichtig werden. Und gerade unter Nachbarn gilt: Miteinander Reden kann oft Wunder bewirken.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrem Immobilienkauf? Dann stellen Sie diese direkt in den Kommentaren. SL Rechtsanwälte beantwortet Ihre Fragen im Rahmen des Immo-Spezials sehr gerne!

SL Rechtsanwälte

Die Rechtsanwälte Mag. Maximilian Schneditz-Bolfras und Dr. Michael Lindtner, LL.M. (WU) stehen bei Fragen rund um Ihre Immobilie jederzeit unter office@sl-ra.at zur Ver-fügung. Weitere Informationen zu den Tätigkeitsgebieten finden sich unter www.sl-ra.at.

Disclaimer: Diese Ausführungen sind eine unverbindliche Darstellung der aktuellen Rechtslage und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall und dürfen auch nicht als solche verstanden werden. Sämtliche Ausführungen erfolgen daher ohne Gewähr.

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