Der Angeklagte gestand bei seinem Prozess – wie auch schon gegenüber der Polizei – seine Verantwortung für den Unfall ein. Er sei an dem Abend bei einem Freund gewesen, in dessen Wohnung er über mehrere Stunden hinweg “drei bis vier Bier” getrunken habe. Danach habe man beschlossen, mit dem für den Verkehr noch nicht zugelassenen BMW des Bekannten einen weiteren Freund abzuholen und eine Art Probefahrt zu machen. Obwohl der Beschuldigte angab, kaum Alkohol zu konsumieren, habe er sich noch als fahrtüchtig erachtet.

Nachdem sie den gemeinsamen Bekannten gegen Mitternacht abgeholt hatten, fuhr der Wagen mit dem Angeklagten am Steuer den Gürtel entlang. Obwohl der 26-Jährige kaum über Fahrerfahrung mit dem PS-starken Pkw mit Hinterradantrieb verfügte, überholte er ohne Grund mit zumindest 65 km/h ein vor sich fahrendes Auto. Als er wieder die Fahrspur wechseln wollte, scherte das Auto plötzlich aus und kam ins Schleudern. “Ich habe noch versucht, gegenzulenken”, sagte der Angeklagte.

Das Fahrzeug geriet fatalerweise auf den Gehsteig, wo es erst mit einem Lichtmast kollidierte und danach gegen die Mauer eines Vorhofes prallte, wobei ein 47-jährige Mann erfasst wurde, der zufällig dort unterwegs gewesen war. “Es gab einen lauten Knall. Ich habe es am Anfang gar nicht bemerkt”, sagte der Beschuldigte. Als er dann den verletzten Mann sah, habe er umgehend die Einsatzkräfte verständigt. Die folgende Alkoholkontrolle ergab beim Lenker einen Wert von knapp über der erlaubten 0,5 Promille-Grenze. Das Unfallopfer erlag seinen schweren Verletzungen.

Viermonatige Haftstrafe mittels Fußfessel absolviert

Verteidiger Robert Lattermann wollte für seinen vollgeständigen Mandanten erreichen, dass dieser nur wegen fahrlässiger und nicht wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt wird, da weder die Alkoholisierung noch die Geschwindigkeitsübertretung massiv gewesen seien. Zudem habe der Unfall seinen Mandanten derartig belastet, dass sich dieser in Psychotherapie begeben musste.

Richterin Nicole Rumpl folgte allerdings dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Angeklagten zu zwölf Monaten Haft – acht davon wurden als bedingte Strafe ausgesprochen. Das Verhalten des Beschuldigten habe den Strafbestand der “grob fahrlässigen Tötung” erfüllt, allerdings besteht die Möglichkeit, dass die viermonatige unbedingte Haftstrafe mittels Fußfessel absolviert werden kann. Der Angeklagte nahm das Urteil an, die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Rechtsmittel – das Urteil ist somit rechtskräftig.