Am dritten Tag des Teil-Lockdowns in Österreich, inmitten teils völlig überlasteter Spitäler, immer jünger werdender Patienten und heftigen Diskussionen um mögliche weitere Verschärfungen der Maßnahmen inklusive Ausgangssperren für Geimpfte und Experten, die genau das fordern, hat die Zahl der Neuinfektionen mit 14.441 neuen Coronafällen am Mittwoch ein neues Allzeithoch erreicht.

Es scheint nicht ausgeschlossen, dass die Regierung trotz einer klaren Absage zu einem neuerlichen Mittwochsgipfel und dem Lockdown für Geimpfte durch Bundeskanzler Alexander Schallenberg doch noch einmal an den Schrauben drehen muss.  Entsprechende Gespräche sollen laut Stand von Mittwoch frühestens am Freitag stattfinden. Einzelne Bundesländer nutzen ihr Recht zum eigenständigen Handeln bei strengeren Maßnahmen schon jetzt und preschen bereits seit Wochenbeginn mit Verschärfungen wie der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz (Kärnten, Tirol) oder der Vorschreibung zur FFP2-Maskenpflicht im Freien (Burgenland) vor. Niederösterreich prüft die Verschärfungen noch und will sie ebenfalls am Mittwoch verkünden. Die Ereignisse und Verschärfungen überschlagen sich also, und immer mehr Menschen fragen sich zu Recht: Was gilt jetzt eigentlich noch, schon oder schon wieder, und für wen? Der eXXpress hat für Sie eine aktuelle Übersicht erstellt:

Ich bin NICHT GEIMPFT. Für mich gilt:

Seit Montag ist der Lockdown für Ungeimpfte in ganz Österreich in Kraft, er gilt (vorerst) bis 24. November, kann allerdings verlängert werden. Wer weder geimpft noch genesen ist, also keinen 2-G-Nachweis besitzt, darf nur noch aus ganz spezifischen Gründen außer Haus gehen, der Zugang zu vielen Aspekten des öffentlichen Lebens bleibt ihnen für die Dauer des Lockdowns.

Erlaubt ist es Ungeimpften nur, aus folgenden Gründen das Haus zu verlassen:

– Zum Einkaufen – allerdings betrifft das ausschließlich notwendige Besorgungen des täglichen Lebens (Supermarkt, Apotheke, Tierfutter, etc.)

– für den Weg zu und von Arbeit und Ausbildungsstätte

– um unterstützungsbedürftigen Personen Betreuung und Hilfe zu geben (Einkauf für die Oma erledigen etc.)

– um nicht im gleichen Haushalt lebende, enge Familienmitglieder sowie wichtige Kontaktpersonen (zb. Lebenspartner) zu treffen (das Gesetz spricht von der “Ausübung familiärer Rechte und Pflichten mit engen Angehörigen und Kontaktpersonen”)

– um die eigene sowie die gesundheitliche Versorgung engster Angehöriger, Kontakt- und pflegebedürftiger Personen sicherzustellen. (das inkludiert auch den Weg zur Impfung und zum CoV-Test und retour)

– um sich Momente der “körperlichen und psychischen Erholung im Freien”mit engen Bezugspersonen zu gönnen (sprich der altbekannte Lockdown-Spaziergang ist wieder erlaubt)

– um “religiöse Grundbedürfnisse” zu decken (sprich der Gang in die Messe, zur Beichte, zum Friedhof etc.)

– um Tiere zu versorgen (entweder die eigenen, die von Angehörigen/Kontaktpersonen aber auch im freiwilligen Dienst beispielsweise für Tierschutzhäuser)

– um unverschiebbare Behördengänge zu erledigen

– um an Wahlen teilzunehmen sowie weitere “Instrumente der Demokratie” zu nutzen, und

– “unmittelbare Gefahren für Leib, Leben und Eigentum” abzuwenden

Seit Montag gilt die 2-G-Regel auch für den Handel, der über den täglichen Bedarf hinausgeht, sowie für die Gastronomie und Freizeiteinrichtungen sowie körpernahe Dienstleister. Das bedeutet, das Ungeimpfte aktuell weder shoppen gehen dürfen, noch ins Restaurant oder eine Bar gehen, ins Kino, Fußballstadion oder Theater und auch nicht ins Fitnesscenter gehen, einen Adventmarkt besuchen, zum Friseur oder zur Kosmetik gehen dürfen.

Erlaubt ist der Gang zu Geschäften des täglichen Bedarfs. Zu diesen zählen u. a. Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien und Geschäfte für medizinische Produkte und Leistungen, aber u. a. auch Postdienstanbieter, Trafiken, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Rechtsvertreter.

Kontrollen des Lockdowns für Ungeimpfte soll die Polizei im öffentlichen Raum und während ihrer polizeilichen Kontrollmaßnahmen durchführen. Wer gegen die Ausgangsbeschränkungen verstößt, riskiert laut dem Innenministerium 500 Euro Strafe, wer die Mitwirkung an der Coronavirus-Kontrolle ganz verweigert, 1.450 Euro Strafe.

Ich bin GEIMPFT. Für mich gilt:

Wer geimpft ist, den treffen oben genannte Lockdownregeln nicht, aber auch Immunisierte müssen sich mit einer Reihe an Einschränkungen arrangieren.

In Wien gilt mittlerweile weitestgehend 2G+, das Tragen von FFP2-Masken ist in allen öffentlichen Innenräumen einmal mehr Pflicht. Wer eine Freizeiteinrichtung besuchen will (also zb. ins Restaurant oder ins Kino gehen möchte), muss also zusätzlich zu seinem 2-G-Nachweis einen gültigen PCR-Test vorweisen. (wobei aufgrund der aktuellen Überforderung der Labors teilweise auch Antigentests akzeptiert werden) Auch eine neue Frist fürs Nachimpfen wurde gesetzt: Der letzte Stich darf statt der bisherigen Gültigkeitsdauer von 12 Monaten nun nur noch höchstens neun Monate her sein – sonst verfällt die Gültigkeit des Grünen Passes. Für besonders Vorsichtige oder Angehörige von Risikogruppen ist es nun sogar möglich, sich nach vier Monaten wieder nachimpfen zu lassen. Dass die Dauer der Impfgültigkeit österreichweit noch tiefer sinken könnte, ist nicht auszuschließen – einige Experten sprachen sich in den letzten Wochen dafür aus, den nächsten Stich schon nach 6 oder 4 Monaten zu verabreichen.

Ich bin GENESEN. Für mich gilt:

Für Genesene gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Geimpfte. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten, wenn es um die  Gültigkeitsdauer des 2G-Status geht: Als “genesen” gilt aktuell

Zusatzregeln der einzelnen Bundesländer

Burgenland

Die FFP2-Maskenpflicht gilt in allen öffentlichen Räumen UND im Freien.

Oberösterreich

– Speisen und Getränke dürfen nur noch im Sitzen konsumiert werden. Gästegruppen müssen mindestens einen Meter voneinander entfernt sitzen.

– 2-G gilt auch bei Imbissständen.

– Bei (Advent-)Märkten sind Speisen und Getränke verboten. Besucherinnen und Besucher müssen FFP2-Masken auch im Freien tragen.

– Die Nachtgastronomie muss bis 5. Dezember schließen.

– Fach- und Publikumsmessen dürfen nicht stattfinden.

– Kultureinrichtungen: Es dürfen nur Spielstätten offen bleiben, die „ganzjährig und regelmäßig“ betrieben werden. Im Amateurfußball ist kein Publikum mehr erlaubt, im Spitzensport schon. Im Publikumsbereich müssen Präventionskonzepte genutzt werden. Es gilt FFP2-Pflicht.

Salzburg

– Speisen und Getränke dürfen nur noch im Sitzen konsumiert werden.

– FFP2-Pflicht gilt für alle Arbeitskräfte mit Kundenkontakt oder bei einem Abstand unter einem Meter zu Kollegen; bei körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseur), in Lokalen und allgemein zugänglichen Bereichen von z. B. Hotels, in Freizeit- und Kulturbetrieben und auf Märkten, hier auch im Außenbereich.

– Auf Adventmärkten gilt ein Alkoholverbot.

Wien

– In Wien gilt 2,5-G für Zwölf- bis 15-Jährige.

– An Imbissständen gilt 2-G

– In Kranken- und Pflegeeinrichtungen gibt es Beschränkungen bei der maximalen Anzahl an Besuchern für Patienten (maximal 1 Besucher pro Patient pro Tag)