Absurd! Justizministerium übt Kritik am Kopftuch-Gesetz der Bundesregierung
Das Justizministerium kritisiert den Entwurf zum Kopftuchverbot für Mädchen bis zur achten Schulstufe. Offensichtlich gäbe es Unklarheiten bei den Formulierungen der Bundesregierung.
Das Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren soll ab dem Sommersemester 2026 eingeführt werden.IMAGO/Wirestock
Nötig wäre eine geschlechts- und religionsneutrale Formulierung, die nicht ausschließlich auf das islamische Kopftuch abzielt, betont das Justizministerium. “Ansonsten läuft der Entwurf wiederum Gefahr, am Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG zu scheitern.”
Bei dem Gesetzesentwurf werde zwar versucht, auf die Bedenken des VfGH von 2020 einzugehen, und das Kopftuch nur unter der Voraussetzung verboten, dass es als Ausdruck einer “ehrkulturellen Verhaltenspflicht” getragen wird.
Was das sein soll, werde aber weder im Gesetzestext, noch in den Erläuterungen klar definiert – dementsprechend schwierig wäre der Vollzug. Außerdem geht das Verbot davon aus, dass nur Bekleidung von Mädchen als “Ausdruck einer ehrkulturellen Verhaltenspflicht” verstanden werden kann.
Keine Gespräche geführt
Das Ministerium bemängelt zudem, dass in der Wirkungsfolgenabschätzung keinerlei gesicherte Zahl der Betroffenen steht und dass es offenbar keine Konsultationen mit der betroffenen Gruppe von Kindern und Jugendlichen gegeben hat.
Ebenfalls fraglich sei, ob es den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, wenn als “Zielzustand” angegeben wird, dass zukünftig in der Schule keine Mädchen ein Kopftuch nach islamischer Tradition tragen sollen – “und nicht etwa: Diskriminierung oder Kindeswohlverletzungen hintanzustellen bzw. zu vermeiden”.
Verwaltungsstrafen so nicht umsetzbar
Es gebe auch keine Rechtfertigung dafür, dass die Regelung unabhängig von der unterschiedlichen Reife und Entwicklung auch für Mädchen von sechs bis 14 Jahren gelten soll und wieso die seit dem Schuljahr 2024/2025 verpflichtend geltenden Kinderschutzkonzepte an den Schulen nicht zu deren Schutz ausreichen.
Der vorgeschlagene Gesetzestext sei auch keine ausreichende Grundlage für die Sanktionierung des “Kopftuchverbots” mit Verwaltungsstrafen bis maximal 1.000 Euro, weil darin weitere “neu zu schaffenden Verwaltungsstraftatbestände” erwähnt, aber noch nicht konkret ausgeführt werden. Ein Gesetzesentwurf, der inhaltlich nicht voll beurteilt werden kann, widerspreche der Qualitätssicherung in der Gesetzgebung.
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