Hintergrund dieses Rechtsstreites ist eine monatelange Diskussion zwischen Vermietern und Mietern, ob man während der Lockdownzeiten Miete zahlen muss oder nicht. Ein Sonnenstudio hatte im April 2020 keine Miete mehr bezahlt und begründete dies mit dem verordneten Betretungsverbot als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie. Der Standpunkt der Mieter dabei war, dass das Geschäftslokal aufgrund der Lockdowns nicht benutzbar war und daher die Pflicht zur Zahlung der Miete (und der Betriebskosten) entfällt. Diese Auffassung teilte jetzt auch der Oberste Gerichthof. Er bestätigt, dass Covid-19 im juristischen Sinn eine Seuche ist und im Falle der gänzlichen Unnutzbarkeit eines Geschäftsraumes (aufgrund eines Betretungsverbotes,) keine Pflicht zur Zahlung von Miete und Betriebskosten besteht.

Detailfragen sind noch offen

Diese Entscheidung mag den Standpunkt der Mieter zwar klar untermauern, dennoch bleiben diverse Fragen unbeantwortet, merkt der Wiener Rechtsanwalt Paul Kessler an. Beispielsweise sei nach wie vor offen, in welchem Umfang Miete bei einer teilweisen Nutzbarkeit zu zahlen ist (Stichwort Take Away in der Gastronomie) und ob und in welchem Umfang diese Entscheidung auch auf Pachtverhältnisse (Stichtwort Einkaufszentren) anzuwenden sei.