Auch wenn die Regierung am Mittwoch das nahende Ende des Lockdowns für Geimpfte mit 12. November bestätigt hat, dauern die Ausgangssperren noch an und werden weiter kontrolliert. Dass das Einhalten der Maßnahmen von Anfang bis Ende der Verordnung nicht nur mit Argusaugen sondern teils für so manchen Geschmack übereifrig kontrolliert wird, diese Erfahrung musste am 23. November – wir erinnern uns, es war der zweite Tag des generellen Lockdowns – ein Vater aus Niederösterreich machen. Dieser wurde von der Polizei in der Ankunftshalle des Flughafens Wien-Schwechat gefragt, was er denn hier mache.  Denn beiden Beamten, die die Kontrolle durchführten, antwortete der Mann wahrheitsgetreu – und nicht im Glauben, irgendetwas falsch gemacht zu haben. Er warte auf seine Tochter, die wegen der Corona-Situation nach einem Auslandsaufenthalt zurück nach Österreich fliege und in Kürze ankommen würde.

Abholaktion als Lockdown-Verstoß?

Man würde annehmen, dass gemäß der Lockdown-Regelungen das Abholen und damit Helfen naher Familienangehöriger in den Rahmen zulässiger Bewegungen falle. Doch die Beamten sahen das offenbar anders: Sie schrieben den Mann auf, obwohl dieser auch erklärte, dass er gemeinsam mit seinem erwachsenen Kind in einem Haushalt gemeldet ist – also sprich Vater und Tochter auch im Lockdown unter einem Dach leben. Darum ließ er sich auch nicht vertreiben und wartete weiter auf seine Tochter, die er dann auch wie geplant nach Hause brachte.

Vater wehrt sich gegen 300 Euro Strafe

Schließlich fand der Vater in der Folge nur wenige später eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit der Aufforderung, aufgrund seines Verstoßes gegen die Ausgangssperre 300 Euro zu zahlen, in seinem Briefkasten. Dem Vater fehlt aber das Verständnis für diese Strafverfügung und weigert sich, das Geld zu zahlen. “Hätte meine Tochter die wesentlich risikoreichere Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln antreten müssen?”, fragt er. Darum kämpft er gegen die Strafe an und argumentiert mit  Absatz 3 der 5. Corona-Maßnahmenverordnung. “Gelten die Ausnahmegründe im § 3 Ausübung familiärer Pflichten nicht?”, fragt er und wandte sich an die Volksanwaltschaft. Das Verfahren läuft.