Diese Post hatten wohl die meisten von uns schon einmal im Briefkasten: Falsch geparkt, zu schnell gefahren – Lenkererhebung! Doch das Beantworten einer solchen wird nicht selten zum Fallstrick. Antworten wie “vermutlich meine Frau”, oder “das ist zu lange her” sind bereits strafbar. Der Behörde fehlt dann nämlich eine konkrete Person, gegen die das Verfahren wegen des Verkehrsdelikts geführt werden kann.

Saftige Strafe

Die Verwaltungsstrafe wegen unrichtiger Erteilung der Lenkerauskunft lässt Verkehrsministerin Leonore Gewessler jetzt mit bis zu 10.000 Euro androhen! Eine saftige Summe, wenn man sich vor Augen führt, dass man ob des zeitlichen Abstands zur “Tat” oft nach Monaten wirklich keine Erinnerung mehr daran hat, wer das Auto falsch geparkt hat.

Screenshot: Twitter @MarkelGerald

ÖAMTC gibt Tipps zur Lenkerauskunft

Gedächtnis

„Wie soll ich wissen, wer vor Monaten gelenkt hat?“, hören wir oft. Es hilft nichts: Laut Gesetz muss das der Zulassungsbesitzer wissen. Nötigenfalls sind Aufzeichnungen zu führen.

Schlupfwinkel

In manchen Fällen können die Club-Juristen die Folgen abwenden. Frau B. schrieb aufs Formular: „Das Auto stand den ganzen Tag vor dem Haus.“ Auch wenn noch so wahr, keine geglückte Auskunft! Die Strafe folgte auf dem Fuß. Der ÖAMTC half mit einer VwGH-Entscheidung, wonach auch derartige Auskünfte ausreichen können, wenn sie der Wahrheit entsprechen. Das konnte hier in einem mühsamen Beweisverfahren nachgewiesen werden.

Empfehlung

Geben Sie im Fall des Falles zumindest eine konkrete Person an, die zum angefragten Zeitpunkt „die alleinige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug“ hatte! Für inhaltliche Ausführungen zum Grunddelikt ist die Lenkerauskunft der falsche Zeitpunkt.

Eigentor

Schlauer als die Polizei erlaubt wollte Herr F. nach einer satten Geschwindigkeitsüberschreitung sein. Da er das Auto beruflich benötigte und um den Führerschein fürchtete, gab er seine Frau als Lenkerin an. Nur Pech, dass am Radarbild eindeutig er selbst zu erkennen war. Zu seiner Überraschung fasste er saftige Strafen für beide Delikte aus – für die falsche Lenkerauskunft und das Geschwindigkeitsdelikt. Rechtlich zulässig und gar nicht selten! Die Behörde kann stets auch die Lenkerauskunft auf Richtigkeit prüfen.