Das Hin und Her geht weiter: Der Verfassungsgerichtshof sieht Bundespräsident van der Bellen in der Pflicht, ober die Akten-Exekution zu entscheiden. Dessen Zuständigkeit sei mit dem Antrag vom 5. Mai begründet worden. Der VfGH habe nicht die Stellung eines “betreibenden Gläubigers”, Entscheidungen über weitere Schritte lägen also bei Van der Bellen.

Dieser hat nach einem Schreiben der Opposition den VfGH um Mitteilung ersucht, ob er seinen Exekutionsantrag aufrecht erhält. SPÖ, FPÖ und NEOS hatten in einem Schreiben an den Bundespräsidenten beklagt, dass die – nach dem Exekutionsantrag dann doch erfolgten – Aktenlieferungen des Finanzministeriums unvollständig und zum Teil mangelhaft (weil nicht in elektronischer Form) seien. Blümel hat das bestritten und Van der Bellen eingeladen, sich von der Vollständigkeit der Aktenlieferung zu überzeugen.

Das Ersuchen des Bundespräsidenten wurde im Plenum des VfGH erörtert und mit einem heute, Mittwoch, übermittelten Schreiben beantwortet. Darin verweist der VfGH darauf, dass die Verfassung ihm keine über den Antrag hinausgehende Zuständigkeit im Exekutionsverfahren zuweise – und hebt besonders hervor, dass er nicht die Stellung eines betreibenden Gläubigers habe.

Die Exekution sei gemäß Art. 146 Abs. 2 B-VG nach den Weisungen des Bundespräsidenten durch nach seinem Ermessen beauftragte Organe durchzuführen. Dabei komme ihm ein “weiter Handlungsspielraum” zu. “In diesem Zusammenhang obliegt es dem Bundespräsidenten allerdings auch zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte zu setzen sind, um den vom Spruch des Erkenntnisses vom 3. März 2021, UA 1/2021, verlangten Zustand herzustellen”, konstatiert der Gerichtshof. In der Präsidentschaftskanzlei wollte man sich über das weitere Vorgehen auf APA-Anfrage nicht inhaltlich äußern. Man bestätigte nur den Erhalt der Mitteilung des VfGH.

Verfassung regelt keine Details über derartige Befugnis

Mit dem ursprünglichen Erkenntnis hatte der VfGH am 3. März dem Verlangen der Opposition auf Aktenlieferung des Finanzressorts am 3. März stattgegeben – und Blümel aufgefordert, unter anderem die E-Mail-Postfächer der Leiterin des Beteiligungsmanagements im Finanzministerium sowie die Korrespondenzen von Ministeriumsmitarbeitern mit dem ehemaligen ÖBAG-Chef Thomas Schmid, damals Generalsekretär im Finanzministerium, und anderen Mitarbeitern von Ex-Finanzministers Hartwig Löger (ÖVP) dem Ausschuss zur Verfügung zu stellen.

Da Blümel dem nicht nachkam, hatte die Opposition die Exekution beantragt. Auch dem kam der VfGH nach und beauftragte Van der Bellen am 5. Mai mit der Exekution. Bisher kam es dazu allerdings nicht, Blümel startete damals umgehend die Lieferung. Die letzte Tranche kam am 16. Juni.

Die FPÖ forderte den Bundespräsidenten am Mittwoch umgehend auf, jetzt “endlich seine Verantwortung wahrzunehmen und durch Exekution die vollständige Aktenlieferung” zu gewährleisten. Aus Sicht von U-Ausschuss-Fraktionsvorsitzendem Christian Hafenecker ist Van der Bellen bereits seit zwei Monaten “zahnlos” vorgegangen – weil er das VfGH-Erkenntnis nicht gleich im Mai hat exekutieren lassen. Dabei habe Blümel nicht nur unvollständig, sondern großteils mit “völlig unangemessener Geheimhaltungsstufe” geliefert.

Die Frage, wie Van der Bellen ein solches Erkenntnis exekutieren lassen würde, ist offen. Denn bisher hat noch kein Bundespräsident diese Befugnis ausgeübt – und in der Verfassung sind keine Details geregelt. Im Art. 146 Abs. 2 B-VG steht nur, dass die Exekution nach den Weisungen des Bundespräsidenten “durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen” wäre.c