Es geht um Fragen zur “Datenverarbeitung im Rahmen der Impfpflicht im zentralen Impfregister”. Und genau an diesen Fragen wird der verpflichtende Stich gegen Corona laut ELGA scheitern. Das vernichtende Urteil: Nicht umsetzbar, nicht verhältnismäßig, nicht geeignet und datenschutzrechtlich bedenklich.

Berichtet wird laut “Heute”, dass die ELGA durch das COVID-19-Impfpflichtgesetz zur Verantwortlichen für “die personenbezogene Verarbeitung von Ausnahmen von der generellen COVID-19-Impfpflicht im Zentralen Impfregister” sowie “die Übermittlung der Impfdaten und Ausnahmen an den Gesundheitsminister unter anderem zur Verhängung von Strafen gegenüber Nichtgeimpften” gemacht werde.

Von Überlastung kann nicht sicher ausgegangen werden

Die COVID-19-Impfpflicht könne nur verhältnismäßig sein, wenn sie unter anderem geeignet und erforderlich sind. Das sei allerdings derzeit nicht der Plan, so die Zusammenfassung. Die Eignung liegt nicht vor, “weil sich nur mehr ein irrelevanter Anteil an Ungeimpften aufgrund der Impfpflicht impfen lassen wird”.

Dazu könne nicht gesichert von einer Überlastung der Normalbettenkapazitäten in den Spitälern ausgegangen werden, bei Vorherrschen der Omikron-Variante könne eine Überlastung der Intensivbettenkapazitäten der Spitäler ausgeschlossen werden. Immerhin liege in Österreich bereits eine Immunitätsrate von mehr als 90 Prozent vor und wissenschaftliche Argumente würden nur die medizinische Sicherheit beleuchten, “aber die gesellschaftliche Dimension einer generellen Impfpflicht außer Acht lassen.

Nicht Verhältnismäßig

Die Impfpflicht sei zudem mit “erheblichen Risiken behaftet”, etwa der “Polarisierung der Gesellschaft, der Überlastung der öffentlichen Verwaltung, einem großen Streitpotential im Arbeitsrecht, einem generellen Vertrauensverlust in öffentliche Gesundheitsmaßnahmen oder einem irreversiblen Vertrauensverlust in ELGA wegen der Verhängung von Strafen auf Basis von Gesundheitsdaten”. Fazit: “Eine sanktionsbewehrte COVID-19-Impfpflicht ist daher unter den gegebenen Umständen nicht verhältnismäßig, weshalb – in weiterer Folge – auch die Verarbeitung zur Vollziehung der COVID-19-Impfpflicht unzulässig ist.” Es werde von der ELGA daher im Fazit “keine positive Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen”.

Die Impfpflicht