Der Vorgänger von Alexander Van der Bellen (79), Heinz Fischer (84; 2004 bis 2016), hatte niemals eine Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen “Ehrverletzung” erteilt. Van der Bellen dagegen umso öfter. Zwar verzichtete er in 52 Fällen auf eine Strafverfolgung, sieben Mal gab er jedoch grünes Licht für Ermittlungen.

In vier Fällen wurden die Personen sogar rechtskräftig verurteilt – bei zwei von ihnen kamen auch andere Straftaten wie eine gefährliche Drohung, Verhetzung oder Verbrechen nach dem Verbotsgesetz hinzu. Zur Erklärung: Liegt der Tatbestand einer “Ehrverletzung” gegen den Bundespräsidenten vor, muss dieser sein Einverständnis für Ermittlungen geben – tut er das nicht, gibt es keine Strafverfolgung.

Aus der Präsidentschaftskanzlei hieß es kürzlich als Antwort auf eine entsprechende Anfrage der FPÖ: Van der Bellen mache von seinem Recht nur dann Gebrauch, wenn Dritte mitbetroffen und daher zu schützen seien, oder wenn ihm ein Rechtsbruch unterstellt werde.

Zur Erinnerung: Van der Bellen schlitterte Ende Mai in eine peinliche Prozessniederlage. Die Kritik, dass er “die Verfassung mit Füßen tritt”, war laut Gericht zulässig, der eXXpress berichtete.

Ex-Bundespräsident Heinz Fischer (84) machte niemals von seinem Recht Gebrauch, eine Strafverfolgung gegen Kritiker einzuleiten

FPÖ fordert Überarbeitung des einschlägigen Paragrafen

Van der Bellen ist aber kein Einzelfall, wenn es bei Verletzungen der Ehre um das Okay für Strafverfolgungen geht: Auch Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP), Umweltministerin Leonore Gewessler (Grüne) und Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) erteilten bereits eine entsprechende Ermächtigung.

Die FPÖ preschte jüngst wieder mit der Forderung vor, dass der einschlägige Paragraf überarbeitet werden müsse. „Strafen wegen ‘Majestätsbeleidigung‘ haben im 21. Jahrhundert nichts mehr verloren“, wurde Generalsekretär Christian Hafenecker in einer Aussendung zitiert.

Und Hafenecker weiter: „Bundespräsident Van der Bellen sollte aufhören, sein ‚Sonderverfolgungsrecht‘ willkürlich einzusetzen, zumal sich zeigt, dass in vielen Fällen keine strafrechtlich relevanten Aussagen vorhanden sind, die Betroffenen aber auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleiben.”

Christian Hafenecker (FPÖ): "Strafen wegen 'Majestätsbeleidigung' haben im 21. Jahrhundert nichts verloren"

Gemäß Paragraf 117 des Strafgesetzbuchs werden „strafbare Handlungen gegen die Ehre“, also üble Nachrede und Beleidigung, verfolgt, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer oder eine Behörde gerichtet sind.

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