Die Entscheidung bezieht sich auf eine Gebetswache, die der Verein “Jugend für das Leben” im August 2025 im Rahmen der internationalen Initiative „40 Tage für das Leben“ angemeldet hatte. Der Zweck der Versammlung war „stilles, friedliches Gebet für Schutz, Würde und Bewahrung des menschlichen Lebens“. Die LPD Wien hatte zunächst den Versammlungscharakter verneint und die Genehmigung unter Hinweis auf eine geplante Gegendemonstration verweigert. Erst nach einer erneuten Anmeldung wurde die Versammlung genehmigt, gegen die ursprünglichen Bescheide wurde jedoch Beschwerde eingelegt – mit Erfolg.

Unterstützung durch ADF International: Urteil als "Erfolg für die Meinungsfreiheit"

Dr. Felix Böllmann, Leiter der europäischen Rechtsabteilung von ADF International, unterstützte den Fall und begrüßte das Urteil: „Das Verwaltungsgericht Wien hat bestätigt, dass friedliches Beten eine durch die Verfassung geschützte Versammlung darstellt. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit garantieren, dass auch friedliche Stimmen für den Schutz des menschlichen Lebens ihren öffentlichen Ausdruck finden dürfen.“

„Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn eine rechtlich relevante Schwelle der Belästigung überschritten wird, etwa durch Anschreien, Festhalten oder gezielte, aufdringliche Ansprache. Friedliches Stehen und Beten in Sichtweite (einer Abtreibungseinrichtung) erfüllt diese Voraussetzungen nicht,“ so Böllmann weiter.