Mittlerweile sei der Afrikaner wieder geheilt, berichtet sein Anwalt.Vier Monate, nachdem er in der Würzburger Innenstadt drei Frauen tötete, soll Abdirahman Jibril A. wieder „Herr seiner Sinne“ sein. Der verdächtige Somalier ist derzeit auf Anordnung des Amtsgerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus in Bayern untergebracht. Dort hätten die Ärzte eine „solche Medikation zusammengestellt“, dass mit A. mittlerweile wieder eine vernünftige Unterhaltung möglich sei. Bei der Wahnsinnstat soll das freilich anders gewesen sein. Gleich zwei Sachverständige hatte die Generalsstaatsanwaltschaft München Mitte Juli mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Sie führten in der Klinik sogenannte Explorationsgespräche mit dem Somalier. Wie „Welt“ berichtet, decken sich die Ergebnisse der Experten im Kern mit dem ersten vorläufigen Gutachten aus dem Sommer. Also „schuldunfähig“. Am Tattag will er Stimmen gehört, laut einer Zeugenaussage soll er auf Vögel eingeredet haben.

In diesem Geschäft soll der Somalier das Messer gestohlen haben. Damit tötete er drei Menschen

Keine Beweise für islamistisches Motiv

Voraussichtlich bis Ende des Jahres werde die Generalstaatsanwaltschaft die dauerhafte Unterbringung des Beschuldigten in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses beantragen, heißt es in der Mitteilung. Das Verfahren war von Beginn an ein viel diskutierter Grenzfall. Zeugen sprachen von „Allahu Akbar“-Rufen des Täters.

Beweise für ein politisches Motiv des gläubigen Muslims wollen aber den Ermittlern nicht vorliegen. Weder auf dem Handy des Beschuldigten noch in seiner Wohnung fand die Polizei Material mit islamistischen Bezügen. Sollte der Täter von Würzburg strafrechtlich verurteilt werden, so prüfe laut der Sprecherin das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Widerruf seines subsidiären Schutzes und die zuständige Ausländerbehörde den Erlass einer Ausweisungsverfügung. Nach einem Widerruf wäre eine Abschiebung „grundsätzlich rechtlich möglich.“

„Die Ausweisung ist nach § 53 Abs. 3b AufenthG nur zulässig, wenn ein Ausländer eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik  Deutschland darstellt.“

Der Attentäter bei seiner Verhaftung

Somalier bedauert die Tat

Angesichts der Fakten könne man davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen im Fall Jibril A. erfüllt seien, „ungeachtet dessen, dass er möglicherweise als schuldunfähig beurteilt wird.“

Hans-Jochen Schrepfer, der Anwalt des Somaliers, wollte auf Anfrage der „Welt“ „keine Prognose“ zur Frage einer möglichen Abschiebung abgeben. In den vergangenen Wochen konnte sein Mandant nach einer Behandlung in der Klinik endlich von Ermittlern vernommen werden. Als „sehr reflektiert“ beschreibt Schrepfer die Aussagen von A.: „Er hat sein Bedauern über das Schicksal seiner Opfer zum Ausdruck gebracht und seine subjektive Sichtweise erklärt.“