Es sind die Fragen, die alle Interessierten am Fall Teichtmeister seit Monaten beschäftigt: Warum läuft der gefallene Schauspiel-Star, der zugegeben hat, 76.000 pornografische Dateien mit den Abbildungen Unmündiger und Minderjähriger über Jahre gehortet zu haben, eigentlich frei herum? Wie kann es sein, dass der suspendierte “Major Palfinger” aus der TV-Serie “Die Toten von Salzburg” die Abende mit Freunden in Nobellokalen der Wiener City verbringt, als sei nichts gewesen?

Ein Promi-Bonus? Jedenfalls war der Burgtheater-Mime gut beraten, sofort nach seinem polizeilichen Auffliegen im September 2021 (!) freiwillig in Therapie zu gehen. Das hat ihm schon die Ermittlungen wegen des illegalen Besitzes einer großen Menge Kokains nach dem Grundsatz “Therapie statt Strafe” erspart. Die Beißhemmung der Staatsanwaltschaft führte zunächst auch zur “Anklage light”, die am 8. Februar “nur” wegen Besitzes kinderpornografischen Materials über die Bühne hätte gehen sollen.

Es ist der Konsequenz des Strafrichters zu verdanken, dass der unappetitliche Fall eine völlig Dimension erlangte. Er sah nicht nur den Besitz der Dateien, sondern auch die Herstellung pornografischer Darstellungen durch Teichtmeister selbst. Das Verfahren wanderte damit vom Einzelrichter zu einem Schöffensenat (zwei Berufs-, zwei Laienrichter), das mögliche Strafmaß gegen Teichtmeister erhöhte sich auch drei Jahre Freiheitsentzug.

Hohe Gefährlichkeit: Unterbringung beantragt

Viel entscheidender aber: Im Zuge der richterlich angeordneten Nachermittlungen wurde auch die Erstellung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens angefordert. So eindeutig es in seiner Schlussfolgerung ist, so unverständlich ist die bisherige Handlungsweise der Anklagebehörde daraus.

Denn: Der Gutachter hat aufgrund der Persönlichkeitsstörungen Teichtmeisters eine besondere Gefährlichkeit des Schauspielers attestiert. Und daraus resultierend eine hohe Wiederholungsgefahr, was den Konsum kinderpornografischen Materials anbelangt.

Wiederholungsgefahr? Richtig und ganz korrekt Tatbegehungsgefahr. Neben der Flucht- und Verdunkelungsgefahr die klassische Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft. Und für den höchst angesehenen Gutachter im Fall Teichtmeister der Grund, dem Gericht die Unterbringung des Schauspielers in einem forensischen Zentrum – früher Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher – zu empfehlen.

Große Wiederholungsgefahr - aber keine U-Haft

In ihrer nachgebesserten Anklageschrift, die nun am 5. September Gegenstand des Hauptverfahrens sein wird, folgt die Staatsanwaltschaft dem Gutachter. Warum sie allerdings bei einem Delinquenten, dem sie nun selbst hohe Gefährlichkeit und eine akute Wiederholungsgefahr zuschreibt, nicht die Untersuchungshaft beantragt, erschließt sich auch manchen Rechtsexperten nicht. Man muss kein Teichtmeister-Gegner sein: Aber kein Normalsterblicher säße bei seiner Prognose noch abends beim Edel-Italiener herum.